LAG Düsseldorf: Teilversammlungen im Interesse des Arbeitgebers
Nehmen Arbeitnehmer in einem Betrieb hoheitliche Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr, können Betriebsversammlungen in bestimmten Grenzen dennoch während der Arbeitszeit abgehalten werden.
Der Betriebsrat muss dabei auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht nehmen und die Versammlungen in kundenarme Zeiten verlegen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem am Freitag, 31.01.2025, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 12 TaBV 21/24).
In dem entschiedenen Fall ging es um ein privates Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen mit zuletzt 1.450 Arbeitnehmern. Das Unternehmen führt an einem Flughafen in Nordrhein-Westfalen Passagier- und Gepäckkontrollen durch. Als der Arbeitgeber darauf verwies, dass die Beschäftigten eine hoheitliche Aufgabe zur Gefahrenabwehr wahrnähmen und der Betriebsrat deshalb keine Betriebsversammlung während der Arbeitszeit abhalten dürfe, wollte die Arbeitnehmervertretung dies gerichtlich klären lassen.
Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass jegliche Betriebs- oder Teilbetriebsversammlung während der Arbeitszeit zulässig sei.
Die Anträge des Betriebsrats hatten vor dem LAG nur teilweise Erfolg.
Zwar könnten Versammlungen während der Arbeitszeit auch dann zulässig sein, wenn die Arbeitnehmer hoheitliche Aufgaben zur Gefahrenabwehr wahrnehmen. Allerdings müssten die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden. So sei eine Verlegung in kundenarme Zeiten zumutbar.
Auch die Durchführung von Teilbetriebsversammlungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So dürften maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr, verteilt auf sechs Tage, abgehalten werden. Die Dauer der Versammlung dürfe vier Stunden nicht überschreiten. Das LAG legte zudem die Teilnehmerzahl auf höchstens 80 pro Versammlung fest. Außerdem dürften sie nicht während der Schulferien stattfinden. Interessierte Arbeitnehmer müssten ihre Teilnahme beim Betriebsrat anmelden. Die Arbeitgeberin müsse zudem mindestens drei Monate vorher über den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung informiert werden, heißt es in dem Beschluss vom 11.12.2024.
Auf diese Weise könnten größtmögliche Störungen der Fluggastkontrolle vermieden werden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass sich der Betriebsrat sich für Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit und nicht für Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entschieden habe, so das LAG. Die Düsseldorfer Richter haben die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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