BAG: Gleich lange Probezeit ist unverhältnismäßig
Die Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis muss immer kürzer als die Befristung selbst sein. Eine gleich lange Probezeit ist regelmäßig unverhältnismäßig und ist mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht vereinbar, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Freitag, 21.02.2025, veröffentlichten Urteil (AZ: 2 AZR 275/23).
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer aus Schleswig-Holstein, der ab September 2022 ein auf sechs Monate befristetes „Probearbeitsverhältnis“ als „Servicekraft/Kfz-Meister“ angetreten hatte. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit entsprach der Dauer der Befristung. Nach Ablauf der Befristung sollte das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt werden.
Der Arbeitgeber war jedoch mit der Leistung des Klägers nicht zufrieden. Er kündigte ihm mit einer Frist von zwei Wochen zum 11.11.2022. Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen ist in der Probezeit möglich.
Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage.
Diese sei insgesamt unwirksam, da die vereinbarte Befristungsdauer der Probezeit entspreche.
Das BAG gab dem Kläger in seinem Urteil vom 05.12.2024 jedoch nur teilweise recht. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz müsse bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine vereinbarte Probezeit „im Verhältnis zu der Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen“. Die Formulierung „im Verhältnis“ bedeute, dass die Probezeit nur einen Teil der Befristung ausmachen dürfe. Im vorliegenden Fall seien Probezeit und Befristungsdauer aber gleich lang. Die zu lange Probezeit sei daher unverhältnismäßig.
Wie lange eine Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis konkret sein darf, ließen die obersten Arbeitsrichter allerdings offen, da es darauf im entschiedenen Fall nicht ankam.
Die fehlerhaft vereinbarte Probezeit habe zur Folge, dass der Arbeitgeber nicht mit der in der Probezeit möglichen verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen dürfe, erklärte das BAG. Das Arbeitsverhältnis sei aber durch eine ordentliche Kündigung aufgelöst worden. In diesem Fall gelte die längere gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen, so dass das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2022 geendet habe.
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