LAG Mainz erklärt Kündigung eines Polizei-Angestellten für wirksam

Die deutliche Alkoholisierung eines Angestellten bei der Polizei kann die sexuelle Belästigung zweier Kolleginnen bei einem privat organisierten Ausflug eines Kommissariats nicht entschuldigen.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 12.12.2024 klargestellt und die Kündigung eines bei der Polizei beschäftigten IT-Mitarbeiters für wirksam erklärt (AZ: 5 SLa 35/24).

Konkret ging es um einen privat organisierten Wochenendausflug von zehn Beschäftigten eines Polizei-Kommissariats in den Schwarzwald. Abends besuchte die Gruppe ein Fest der Bergwacht in der Nähe ihres Hotels. Es wurde viel Alkohol getrunken und getanzt.

Dabei überschritt der verheiratete Kläger seine Grenzen. Auf dem Rückweg zum Hotel fasste er eine Kollegin immer wieder an ihren Po, an den Oberschenkeln und versuchte, mit der Hand unter ihren Slip zu gelangen. Die Frau wollte dies nicht und hielt die Hand des Mannes fest.

Im Hotel klopfte er dann zum „Reden“ nachts an die Tür einer anderen Kollegin. Sie ließ den Mann ein, forderte ihn aber auf, sofort wieder zu gehen. Dieser habe jedoch, so die Frau vor Gericht, seine Schuhe und Jacke ausgezogen und sei dann zudringlich geworden. Er habe versucht, sie gegen ihren erklärten Willen zu küssen, und sie an Gesäß und Brüste gefasst.

Nachdem sie ihn erneut aufgefordert habe zu gehen, sei er in das Bad gegangen und habe sich geduscht. Währenddessen habe sie zwei Kollegen um Hilfe gerufen. Mit einem habe sie das Zimmer verlassen, während der andere im Zimmer auf den frisch geduschten IT-Mitarbeiter gewartet habe. Der Kläger sei dann nackt aus dem Bad gekommen. Nachdem er sich angezogen habe, sei er in sein Hotelzimmer gebracht worden.

Der Vorfall wurde dem Vorgesetzten gemeldet und die Polizei wurde gerufen. Diese führte am Morgen bei den Beteiligten einen Alkoholtest durch. Dieser ergab, dass der Kläger zur Tatzeit einen Blutalkoholwert von etwa 1,6 oder 1,7 Promille gehabt haben musste. Der IT-Mitarbeiter wurde schließlich wegen sexueller Belästigung von zwei Kolleginnen entlassen.

Die Staatswaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung ein. Alle Beteiligten seien deutlich alkoholisiert gewesen, dem Mann sei gekündigt worden, so die Begründung.

Das LAG urteilte, dass die ausgesprochene ordentliche Kündigung des Tarifbeschäftigten sozial gerechtfertigt sei. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der tarifvertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende am 31. März 2024. Eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung sei in Zukunft nicht mehr zu erwarten, eine Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht zumutbar.

Sexuelle Belästigung stelle an sich einen wichtigen Grund auch für eine fristlose Kündigung dar. Der Kläger habe nach den glaubhaften Aussagen der beiden Frauen und der Zeugen eine sexuelle Belästigung begangen. Er habe das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Frauen verletzt, indem er versucht habe, gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihnen vorzunehmen. So habe er etwa versucht, mit der Hand in die Hose einer der Frauen zu greifen. Eine Kollegin habe auch davon ausgehen können, dass der Kläger nach dem Duschen in ihrem Hotelzimmer Sex mit ihr haben wolle.

Die sexuellen Belästigungen hätten sich zwar in der Freizeit ereignet. Dennoch bestehe wegen der negativen Auswirkungen auf das betriebliche Miteinander ein Bezug zum Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber sei aber verpflichtet, Mitarbeitende vor sexueller Belästigung zu schützen.

Auch der Blutalkoholwert des Klägers von 1,6 oder 1,7 Promille führe nicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit, stellte das LAG fest. Das Verhalten des Klägers habe gezeigt, „dass trotz Alkoholisierung kein Kontrollverlust eingetreten ist“. So habe er einer der Frauen sogar noch WhatsApp-Nachrichten geschrieben und Sprachanrufe getätigt, um die Vorfälle zu besprechen. Der Umstand, dass der Kläger kurz vor der tariflichen Unkündbarkeit stand, stehe der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nicht entgegen.

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