LAG Rostock: Arbeitgeberin hat bei Neueinstellungen Vertragsfreiheit

Verdient eine neu eingestellte Arbeitnehmerin mehr als ein mit den gleichen Aufgaben betrauter Kollege, ist damit noch nicht automatisch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

Denn im Rahmen der Vertragsfreiheit kann die Arbeitgeberin einzelne Arbeitnehmer in zulässiger Weise begünstigen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28.01.2025 (AZ: 5 Sla 159/24). Eine höhere Vergütung sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die neu eingestellte Arbeitnehmerin über höherwertige Berufsabschlüsse oder größere Berufserfahrung verfüge.

Der heute 36-jährige Kläger war in einem Unternehmen aus dem Raum Rostock als Personalleiter beschäftigt. Sein monatliches Gehalt betrug laut Arbeitsvertrag vom 21.09.2020 monatlich 4.200,00 €. Nach einem Betriebsübergang bemühte er sich seit 2021 mehrfach erfolglos um eine Gehaltserhöhung.

Im Dezember 2022 stellte die Arbeitgeberin einen weiteren Personalleiter mit einem monatlichen Gehalt von 10.000,00 € ein.

Dieser hatte im Gegensatz zum Kläger ein Studium als Diplom-Ökonom absolviert und in einer Wirtschaftsagentur gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis endete nach weniger als drei Monaten.

Zum 01.07.2023 stellte die Arbeitgeberin daraufhin eine Frau als weitere Personalleiterin ein, ebenfalls zu einem monatlichen Gehalt von 10.000,00 €, plus Provisionen und Dienstwagen. Die neue Kollegin hatte ein Masterstudium erfolgreich abgeschlossen und in verschiedenen mittelständischen Unternehmen gearbeitet.

Als dem Kläger zum 31.12.2024 gekündigt wurde, erhob er Kündigungsschutzklage, über die noch nicht entschieden ist. Im vorliegenden Verfahren verlangte er rückwirkend ab Oktober 2020 eine monatliche Vergütung in Höhe von 10.000,00 €.

Die Arbeitgeberin habe gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie ihm monatlich 5.800,00 € weniger gezahlt habe als dem neueingestellten Kollegen und der Kollegin. Er habe die gleichen Tätigkeiten ohne Beanstandung verrichtet. Es müsse der Grundsatz gleiche Arbeit, gleicher Lohn gelten. Es gebe keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung.

Innerhalb der Gruppe der Personalleiter sei er deutlich schlechter behandelt worden. Der Qualifikation und dem Erfahrungsschatz komme nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

Die Arbeitgeberin berief sich auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Danach sei es zulässig, die arbeitsvertragliche Vergütung individuell auszuhandeln.

Das LAG wies die Klage auf höhere Vergütung ab. Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich „regelmäßig kein Anspruch auf eine höhere Vergütung, wenn die Arbeitgeberin später eingestellten, mit gleichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmern ein deutlich höheres Gehalt zahlt als einem zuvor eingestellten Arbeitnehmer“. Dies gelte insbesondere, wenn die neu eingestellten Arbeitnehmer über höherwertige Berufsabschlüsse und mehr Berufserfahrung verfügen.

Zwar dürfe ein einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer vergleichbaren Gruppe bei der Vergütung nicht willkürlich schlechter gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger einleuchtender Grund sich für die unterschiedliche Bezahlung nicht finden lasse.

Im Streitfall hatten jedoch sowohl die neu eingestellte Frau als auch der Mann einen Uni-Abschluss und mehr Berufserfahrung als der Kläger. Die Arbeitgeberin könne im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit einen einzelnen Arbeitnehmer in zulässiger Weise begünstigen. Zudem gebe es keine klaren allgemeinen Regelungen, welche Vergütung für welche Leistung beansprucht werden könne.

Schließlich stelle die unterschiedliche Vergütung keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Zwar verdiene die Frau deutlich mehr als der Kläger. Der zunächst eingestellte männliche Arbeitnehmer habe aber genauso viel verdient wie die Frau. Das Geschlecht habe für die höhere Vergütung damit keine Rolle gespielt.

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