BAG: Sendungsstatus und Einlieferungsbeleg reichen nicht aus
Um den Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben gerichtsfest nachzuweisen, müssen Arbeitgeber den Auslieferungsbeleg des Postzustellers oder eine Kopie davon vorlegen können. Allein der Einlieferungsbeleg über den Versand der Kündigung bei der Post und ein Ausdruck über den Sendungsstatus, der das Schreiben als „zugestellt“ vermerkt, reichen nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Montag, 17.03.2025, veröffentlichten Urteil (AZ: 2 AZR 68/24).
Die Klägerin war seit Mai 2021 als medizinische Fachangestellte in einer Berufsausübungsgemeinschaft für Augenärzte im Raum Heilbronn beschäftigt. Als der Arbeitgeber den konkreten Verdacht hatte, dass die Frau den Impfpass ihres Ehemannes gefälscht und ihm drei Impfungen mit einem Corona-Impfstoff bescheinigt hatte, kam es zur Anzeige wegen Urkundenfälschung. Nach einer Hausdurchsuchung hatte sie sich per Fernzugriff in das Praxissystem eingeloggt und die Patientenakte ihres Mannes manipuliert.
Der Arbeitgeber versuchte daraufhin mehrfach, der Klägerin fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Der erste Kündigungsversuch scheiterte aus formalen Gründen, da die Frau zwischenzeitlich schwanger geworden war. Eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30. September 2022 versandte der Arbeitgeber am 26.07.2022 per Einwurf-Einschreiben.
Die Klägerin bestritt den Erhalt der Kündigung. Daraufhin legte der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens sowie den Ausdruck des Sendungsstatus vor. Der Sendungsstatus enthielt die Sendungsnummer, die auch auf dem Einlieferungsbeleg vermerkt war, sowie die Angabe, dass das Schreiben am 28. August 2022 zugestellt wurde.
Sowohl das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg als auch das BAG urteilten, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Frau nicht beendet habe. Der Arbeitgeber habe nicht hinreichend belegt, dass die Kündigung in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen wurde und das Schreiben in ihre „tatsächliche Verfügungsgewalt“ gelangt sei, so das BAG in seinem Urteil vom 30.01.2025. Allein der Einlieferungsbeleg und der Sendungsstatus reichten als Nachweis nicht aus.
Der Einlieferungsbeleg beweise nur, dass das Schreiben bei der Post aufgegeben wurde. Wann und wo es zugestellt wurde, sei unklar. Auch der Sendungsstatus, der dieselbe Sendungsnummer wie der Einlieferungsbeleg enthalte, biete keine Gewähr für einen Zugang. Er sage nichts darüber aus, ob der Postzusteller der konkreten Zustellung in den Briefkasten der Klägerin tatsächlich besondere Aufmerksamkeit gewidmet habe, so das BAG.
Erforderlich sei vielmehr ein Auslieferungsbeleg, der den Einwurf in den Hausbriefkasten auch durch die Unterschrift des Postzustellers bestätige. Diesen habe der Arbeitgeber jedoch nicht vorgelegt. Der Arbeitgeber hätte sogar noch die Möglichkeit gehabt, den Beleg innerhalb von einer Frist von 15 Monat bei der Deutschen Post AG anzufordern.

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