BAG: „Arbeitsverhältnis“ für Wahlberechtigung nicht erforderlich

Schwerbehinderte, in einer Werkstatt für behinderte Menschen geförderte Beschäftigte dürfen ebenso wie reguläre schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Schwerbehindertenvertretung wählen. Der Gesetzgeber habe „aus Gründen demokratischer Legitimation“ die Wahlberechtigung nicht nur für schwerbehinderte, reguläre Arbeitnehmer vorgesehen, sondern für alle schwerbehinderten „Beschäftigten“ – und damit auch für Werkstattbeschäftigte, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Dienstag, 04.03.2025, veröffentlichten Beschluss (AZ: 7 ABR 36/23).

Im Streitfall ging es um die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung bei einem Arbeitgeber im Raum Frankfurt/Main. Dieser betreibt ambulante Dienste, teilstationäre Einrichtungen sowie Wohnstätten und erbringt berufliche Reha-Leistungen und Teilhabe am Arbeitsleben. Dazu bietet er 200 bis 300 behinderten Personen Leistungen im Berufsbildungsbereich und eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen an. Von den insbesondere geistig behinderten Werkstattbeschäftigten sind etwa 150 „schwerbehindert“.

Als im Jahr 2022 in dem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung mit Vertrauensperson und Stellvertretern gewählt wurde, durften die geförderten schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten nicht mitwählen.

Drei von ihnen fochten die Wahl an.

Der Arbeitgeber hielt die Interessen der schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten für ausreichend gewahrt. Sie könnten ihre Rechte im sogenannten Werkstattrat wahrnehmen. Eine Interessenwahrnehmung in der Schwerbehindertenvertretung, die auch für die regulären schwerbehinderten Arbeitnehmer zuständig ist, sei daher entbehrlich.

Sowohl das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main als auch jetzt das BAG stimmten dem nicht zu. Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte seien bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt, betonte das BAG. Nach dem Wortlaut und dem Zweck der entsprechenden Vorschrift im Sozialgesetzbuch IX gelte dies nicht nur für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die etwa Werkstattbeschäftigte beruflich betreuen und fördern. Auch Werkstattbeschäftigte könnten danach die Schwerbehindertenvertretung wählen.

Zwar würden Werkstattbeschäftigte auch durch den in einer Werkstatt für behinderte Menschen gebildeten Werkstattrat vertreten. Dieser sei aber etwas anderes als eine Schwerbehindertenvertretung. Letztere könne mehr Rechte für alle schwerbehinderten Beschäftigten wahrnehmen.

So kann die Schwerbehindertenvertretung etwa bei der Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmer mitbestimmen oder die Einhaltung von Gesetzen oder Tarifverträgen zugunsten schwerbehinderter Menschen überwachen.

 

 

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