Gewährt eine Arbeitgeberin ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen „Haustrunk“, müssen auch freigestellte Betriebsratsmitglieder ihren Durst in gleicher Weise löschen können.
Wird der „Haustrunk“ unter anderem in Form von Getränkemarken und ohne weitere Bedingungen zur Verfügung gestellt, handelt es sich um „Arbeitsentgelt“, das auch dem freigestellten Betriebsratsmitglied zusteht, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 02.04.2025, veröffentlichten Urteil (AZ: 7 AZR 291/23).
Damit kann der Kläger, der seit 1983 als Verkaufsberater im Außendienst eines Getränkeherstellers tätig und zwischenzeitlich wegen seiner Betriebsratstätigkeit von der Arbeit freigestellt war, von seiner Arbeitgeberin für die ersten drei Quartale des Jahres 2021 zusätzlich 270 Getränkemarken verlangen.
In einer Gesamtbetriebsvereinbarung „Haustrunk“ wollte der Getränkehersteller sicherstellen, dass Mitarbeitende nicht durstig nach Hause gehen müssen. Die Beschäftigten können daher während der Arbeitszeit kostenlos zur Verfügung gestellte Getränke trinken.
Vollzeitbeschäftigte erhielten zudem 376 Getränkemarken jährlich, mit denen sie Getränke im Einzelhandel erhalten können. Außendienstmitarbeitende wurden besonders bedacht. Ihnen standen pro Quartal weitere 90 Marken zur Verfügung.
Als der Kläger jedoch wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht mehr im Außendienst arbeiten konnte, wurden ihm die zusätzlichen 90 Getränkemarken vorenthalten. Daraufhin verklagte er den Getränkehersteller und verlangte ihm die vorenthaltenen Getränkemarken zu gewähren.
Das BAG gab ihm mit Urteil vom 27.11.2024 recht.
Betriebsratsmitglieder übten ihr Ehrenamt unentgeltlich aus. Bei einer Freistellung stünde ihnen aber das Arbeitsentgelt zu, das sie auch ohne die Betriebsratstätigkeit erhalten hätten. Mit dem Arbeitsentgelt dürften sie weder benachteiligt noch bevorzugt werden.
Die zusätzlichen 90 Getränkemarken pro Quartal stellten auch Arbeitsentgelt dar. Dieses hätte der Kläger bei Ausübung seiner Tätigkeit erhalten. Daraus ergebe sich, dass dieses „Arbeitsentgelt“ auch während der Betriebsratstätigkeit zu gewähren sei.
Es handele sich auch nicht um einen „Aufwendungsersatz“, der nicht zum Arbeitsentgelt gehöre. Dafür fehle es an dem erforderlichen „engen sachlichen Zusammenhang mit wirklichen Mehraufwendungen“, urteilte das BAG. Die Marken könnten vielmehr nach freien Belieben verwendet werden.
Zwar habe sich die Arbeitgeberin auf die Lohnsteuer-Richtlinien berufen, wonach „Aufmerksamkeiten“ des Arbeitgebers wie Getränke und Genussmittel keinen Arbeitslohn darstellten. Diese steuerrechtliche Einordnung sei im Hinblick auf die im Betriebsverfassungsgesetz enthaltene Regelung, wonach Betriebsratsmitglieder nicht benachteiligt und ihr Arbeitsentgelt nicht gemindert werden dürfe, ohne Bedeutung.

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