Der Betriebsrat hat bei der Nutzung einer internen Meldestelle für Whistleblower ein Mitbestimmungsrecht. Denn die Nutzung der internen Meldestelle betrifft das Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so dass er nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitzubestimmen hat, entschied das Arbeitsgericht Zwickau in einem am Donnerstag, 10.04.2025, veröffentlichten Beschluss (AZ: 9 BV 12/24). Kein Mitbestimmungsrecht bestehe jedoch bei der Frage, ob der Arbeitgeber eine interne, selbst betriebene Meldestelle einrichtet oder er stattdessen einen externen Anbieter damit beauftragt.

Mit dem am 02.07.2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz hat Deutschland eine EU-Richtlinie umgesetzt, um Whistleblower, die Missstände bei ihrem Arbeitgeber anprangern wollen, vor Repressalien zu schützen. Das Gesetz sieht die Einrichtung interner oder die Inanspruchnahme externer Meldestellen vor, bei denen Hinweisgeber möglichst risikolos Mitteilungen über gesetzeswidriges Verhalten in einem Betrieb machen können.

Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle besteht in der Regel ab 50 Beschäftigten. Private Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten können auch mit anderen Arbeitgebern eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten und sich die Ressourcen dafür teilen. In bestimmten Bereichen – wie bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen – spielt die Beschäftigtenzahl für die Einrichtung einer internen Meldestelle keine Rolle.

Der aktuelle Rechtsstreit betraf einen Altenheim- und Pflegeheimbetreiber. In den Einrichtungen sind mehr als 480 Arbeitnehmer beschäftigt. Eine zum Unternehmen gehörende GmbH sollte als interne Meldestelle fungieren. Ein Konzernbetriebsrat wurde gebildet.

Der Betriebsrat einer Pflegeeinrichtung machte sein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung des internen Hinweisgebersystems geltend. Er verlangte, bei der Nutzung und Ausgestaltung der internen Meldestelle mitzubestimmen.

Der Arbeitgeber verneinte ein Mitbestimmungsrecht. Denn Mitarbeitende seien gar nicht verpflichtet, Verstöße zu melden. Die Bildung interner Meldestellen betreffe nur die Organisation des Betriebs, für die der Arbeitgeber allein zuständig sei, nicht aber mitbestimmungspflichtige Fragen der Ordnung des Betriebs.

Mitbestimmung kann laut Arbeitsgericht gegeben sein

Dem hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten am 19.03.2025 in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss widersprochen.

Allerdings könne sich hier der Betriebsrat nicht auf sein Mitbestimmungsrecht berufen, da er gar nicht zuständig sei. Zuständig sei der Konzernbetriebsrat.

Kein Mitbestimmungsrecht bestehe in der Frage der Ausgestaltung der internen Meldestelle. Diese habe der Arbeitgeber hier outgesourct.

Dies gehöre zur Organisation des Betriebs, über die er selbst bestimmen könne. Allerdings bestehe ein Mitbestimmungsrecht, wie die interne Meldestelle genutzt werden könne. Dies betreffe „das Verhalten der Arbeitnehmer und nicht die Organisation des Betriebes“, so das Arbeitsgericht. Dazu gehörten auch Verfahrensanweisungen des Arbeitgebers zur Nutzung der Meldestelle, etwa zur Frage, was zu melden ist und wie gut dies begründet sein muss.

Gegen den Beschluss kann der Betriebsrat noch Beschwerde beim Sächsischen Landesarbeitsgericht in Chemnitz einlegen.

 

 

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