Der Bergische Handballclub 06 (BHC) hat nach seinem Abstieg in die 2. Bundesliga den Trainer Jamal Naji und den Co-Trainer Peer Pütz rechtswidrig entlassen. Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Fall von Naji am Dienstag, dem 27.05.2025, urteilte, sah der Arbeitsvertrag mit dem Trainer bei einem Abstieg in die 2. Bundesliga zwar die Auflösung des Arbeitsvertrages vor (AZ: 3 SLa 614/24). Die gesetzlich vorgesehene Schriftform sei aber wegen eines leer gebliebenen Unterschriftsfelds im Vertrag nicht eingehalten worden, so dass das Arbeitsverhältnis  zu Unrecht aufgelöst worden sei.

Bereits am Freitag, 23.05.2025, hatte eine andere Kammer des LAG aus demselben Grund die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Co-Trainer Pütz beanstandet (AZ: 10 SLa 668/24). In beiden Verfahren hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen.

Im aktuell entschiedenen Verfahren war Naji seit dem 01.07.2022 Trainer der in der 1. Handball-Bundesliga spielenden Herrenmannschaft. Er war bei einer GmbH angestellt, welche als Dienstleisterin den Spielbetrieb und die Vermarktung der Handballmannschaft des Vereins durchführt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine sogenannte Ligaklausel. Demnach sollte das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, wenn der Verein in die 2. Bundesliga absteigt. Gleiches galt im zweiten Verfahren auch für den Co-Trainer Pütz.

Als der Verein dann tatsächlich in die 2. Handball-Bundesliga abstieg und dort seit der Saison 2024/25 spielt, wurden die Arbeitsverhältnisse der Trainer zum 30.06.2024 beendet.

Naji und Pütz klagten dagegen. Es fehle an einem sachlichen Grund für die Ligaklausel.

Der Kläger gewinnt in 1. und 2. Instanz

Sowohl das Arbeitsgericht Solingen als nun auch das LAG gaben ihnen recht. Im Fall des Co-Trainers äußerte das LAG „erhebliche Zweifel“, ob die Ligaklausel, die im Falle eines Abstiegs die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, sachlich gerechtfertigt ist.

Letztlich kam es in beiden Verfahren darauf jedoch nicht darauf an. Denn die Arbeitsverträge seien entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht formwirksam schriftlich vereinbart worden (§§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG). Die beiden Verträge hätten jeweils drei Unterschriftsfelder enthalten, eines für den Trainer und zwei für die beiden Geschäftsführer der GmbH. Es habe jedoch nur ein Geschäftsführer tatsächlich unterschrieben.

Die fehlende Unterschrift führe zu dem Eindruck, dass nur ein unvollständiger Vertragsentwurf vorliege. Angaben, dass der unterzeichnende Geschäftsführer alleine handeln wollte – zum Beispiel durch einen Vertretungszusatz oder ein Durchstreichen des zweiten Unterschriftsfeldes – fehlten. Auch der Vereinsstempel neben der geleisteten Unterschrift sei nicht aussagekräftig.

 

 

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