BAG: Entscheidend ist die Eingliederung in den jeweiligen Betrieb
Werden Arbeitnehmer an mehreren Unternehmensstandorten beschäftigt, können sie auch mehrmals wahlberechtigt zum jeweiligen Betriebsrat sein. Maßgeblich hierfür ist die Eingliederung in die jeweilige Betriebsorganisation, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag, 22.05.2025, in Erfurt zu einem IT-Dienstleister mit sogenannter Matrix-Struktur auf der mittleren Führungsebene (AZ: 7 ABR 28/24).
Mit einer Gesamtbetriebsvereinbarung wurden die zahlreichen deutschen Vertriebsstandorte in fünf Organisationseinheiten aufgeteilt, darunter der Betrieb Region Süd. Entsprechend der vom Betriebsrat aufgestellten Wählerliste hatten dort neben den 498 dort dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch 128 sogenannte Matrix-Führungskräfte an den jüngsten Betriebsratswahlen teilgenommen. Diese leiten jeweils Teams an verschiedenen Standorten. Gehobene Führungskompetenzen, etwa für Einstellungen oder Gehaltserhöhungen, haben sie aber nicht. Vorteil für die Arbeitnehmervertreter ist, dass wegen der dann größeren Zahl der Wahlberechtigten gegebenenfalls ein größerer Betriebsrat gebildet werden kann.
Die Arbeitgeberin meinte, diese Matrix-Beschäftigten seien jeweils nur in ihrem Stammbetrieb wahlberechtigt. Sie focht die Wahl daher an.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart war dem noch gefolgt. Das BAG hob diese Entscheidung nun jedoch auf. Danach ist es durchaus möglich, „in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein“.
Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, die Zugehörigkeit zu einem Betrieb werde „durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet“. Dabei stehe der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt sei, seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen.
Wegen seines gegenteiligen Standpunkts hatte das LAG Stuttgart die Eingliederung der Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Region Süd nicht überprüft. Um dies nachzuholen, verwies das BAG den Streit an das LAG zurück.
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