LAG Hannover erleichtert Kommunikation von Minderheitspositionen

Ein Betriebsratsmitglied kann von seinem Arbeitgeber verlangen, ihm eine personalisierte E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Ein Beschluss des Betriebsratsgremiums ist dafür nicht erforderlich, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in Hannover in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 25.04.2025 entschied (AZ: 17 TaBV 63/24). Es erleichterte damit die Kommunikation von Minderheitspositionen im Betriebsrat gegenüber den Beschäftigten.

Im Streitfall geht es um eine Supermarktkette mit mehreren Hundert Supermärkten in Deutschland. Bislang stellt die Arbeitgeberin nur freigestellten Betriebsräten eine personalisierte Mailadresse zur Verfügung, die teilweise auch eine Kommunikation mit externen Mailadressen außerhalb der eigenen Domaine erlauben.

Gemäß einem Tarifvertrag wurden mehrere Betriebsratsbezirke gebildet.

In einem davon ist der Antragsteller zum Betriebsrat gewählt. Er fordert ebenfalls eine personalisierte E-Mail-Adresse, die auch die Kommunikation mit Kontakten außerhalb des Unternehmens erlaubt. Dies sei für eine „angemessene“ Kommunikation mit den Beschäftigten erforderlich.

Die Arbeitgeberin lehnte dies mit dem Hinweis ab, es fehle ein entsprechender Betriebsratsbeschluss. Dem war das Arbeitsgericht Celle noch gefolgt. Ansprüche auf „Ausstattung mit Sachmitteln“ stünden allein dem Betriebsrat zu.

Das LAG Hannover hob diese Entscheidung nun auf und gab im Kern dem Antrag statt. Danach können auch einzelne Betriebsratsmitglieder Ansprüche gegen die Arbeitgeberin geltend machen, „ohne dass es eines Beschlusses des Betriebsrats bedarf“. Die gesetzliche Formulierung „Tätigkeit des Betriebsrats“ meine nicht nur den Betriebsrat als Gremium, sondern auch seine einzelnen Mitglieder. „Der Betriebsrat als Gremium kann nämlich ohnehin nur durch seine Mitglieder tätig werden.“

Hier habe der Betriebsrat als Gremium einen entsprechenden Antrag abgelehnt. Bei einer anderen Auslegung müsste daher das Betriebsratsmitglied seine Ansprüche zunächst gerichtlich gegenüber dem Betriebsratsgremium durchsetzen. Das wäre „prozessökonomisch nicht sinnvoll“, so das LAG zur Begründung. Zudem könne der Betriebsrat als Gremium dann gezwungen sein, „Rechte geltend zu machen, hinter denen er nicht steht“.

Jedes Betriebsratsmitglied übe sein Amt in eigener Verantwortung aus, betonten die Hannoveraner Richter. Und es gebe „auch Fälle, in denen ein einzelnes Betriebsratsmitglied in eigener Verantwortung tätig wird und tätig werden darf“. Daher sei nicht immer ein Gremienbeschluss nötig.

Inhaltlich sei eine personalisierte Mailadresse zur Kommunikation nach außen auch erforderlich. Die meistern Beschäftigten verfügten nicht über eine persönliche unternehmensinterne E-Mail-Adresse. Daher könne der Antragsteller nur so vertraulich mit ihnen kommunizieren und auch Dokumente versenden. Die damit verbundenen Kosten seien, wie die Arbeitgeberin selbst erklärt habe, gering.

Gegen diesen Beschluss ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

 

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