LAG Nürnberg: Auf die Kündigungsgründe kommt es an

Eine kurz nach einer Krankschreibung erfolgte Entlassung eines Arbeitnehmers in der Probezeit begründet die Vermutung, dass dem Beschäftigten wegen seiner Erkrankung gekündigt wurde. Er hat dann bei solch einer sogenannten Anlasskündigung auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am Donnerstag, 20.02.2020, veröffentlichten Urteil klar (AZ: 7 Sa 364/18). Könne der Arbeitgeber allerdings andere Kündigungsgründe – wie etwa eine schlechte Arbeitsleistung – vorweisen, bestehe nach Ende des Arbeitverhältnisses kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr.

Im konkreten Fall ging es um einen gelernten Steinmetz, der in einem Steinbruch als Radladerfahrer angestellt war. In der Probezeit verursachte der Mann zwei Unfälle, die den Radlader beschädigten. In Gesprächen mit dem Vorgesetzten hatte der Beschäftigte eingeräumt: „Laderfahren ist wohl nicht meine Stärke“.

Als der Mann kurz nach dem Gespräch aus unterschiedlichen Gründen mehrfach und für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankte, kündigte der Arbeitgeber mit einem Vorlauf von zwei Wochen ordentlich zum 16.11.2017.

Der Steinmetz verlangte auch über den 16.11.2017 hinaus Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für weitere vier Wochen. Da der Arbeitgeber direkt nach seiner Krankschreibung gekündigt habe, müsse vermutet werden, dass die Kündigung aus Anlass seiner Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde. Bei solch einer Anlasskündigung müsse der Arbeitgeber aber auch nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten (§ 8 Abs. 1 EFZG).

In seinem Urteil vom 10.12.2019 stellte das LAG klar, dass bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und einer Kündigung eine Anlasskündigung zu vermuten ist. In diesem Fall wäre der Arbeitgeber weiter zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Ein Anspruch könne bestehen, wenn „die Arbeitsunfähigkeit wesentliche Bedingung der Kündigung ist“, so das LAG.

Diese Vermutung habe der Arbeitgeber hier aber entkräftet. Der Beschäftigte habe daher nach Ende seines Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr. Hier hätten Zeugen ausgesagt, dass wegen der Radladerunfälle der Vorgesetzte dem Kläger ohnehin habe kündigen wollen. Auch dem Kläger sei die zu erwartende „baldige Kündigung“ klar gewesen. Dem Kläger sei daher regulär wegen Schlechtleistung und nicht aus Anlass seiner Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden.

 

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