Sozialgericht Dortmund: es fehlt der betriebliche Zusammenhang

Die Schläge eines eifersüchtigen Ehemannes gegen einen auf dem Arbeitsweg sich befindlichen Arbeitnehmer sind kein Arbeitsunfall. Denn die aus Eifersucht erlittenen Schläge stehen in keinem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Beschäftigten, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Dienstag, 20.01.2026, bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil (AZ: S 18 U 324/22).

Der Kläger, ein städtischer Friedhofsgärtner, hatte mit einer Arbeitskollegin eine Fahrgemeinschaft gebildet. Die Frau hatte sich von ihrem übergriffigen Ehemann getrennt. Dieser lauerte ihr immer wieder auf und bedrängte sie. Im Sommer 2020 bat sie ihren Kollegen, bei dem sie zwischenzeitlich eingezogen war, sie im Rahmen der Fahrgemeinschaft nachmittags nach der Arbeit an einem City-Center abzusetzen. Sie wollte dort ein mit dem Jugendamt vereinbartes Treffen mit ihrer Tochter wahrnehmen.

Als der Kläger hierzu in ein Parkhaus fuhr, die Frau dort absetzte, und dann sein Handy mit dem Navigationsgerät verbinden wollte, riss plötzlich der eifersüchtige Noch-Ehemann die Fahrertür auf und schlug dem Friedhofsgärtner mehrfach auf den Kopf. Der Mann erlitt infolge der Schläge eine Schädelprellung.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Attacke als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die dagegen gerichtete Klage hatte auch vor dem Sozialgericht keinen Erfolg. Zwar habe sich der Kläger beim Absetzen der Arbeitskollegin grundsätzlich auf einem versicherten Weg vom Ort der Beschäftigung nach Hause befunden, stellte das Gericht fest. Denn bei Fahrgemeinschaften gelte der Versicherungsschutz auch für notwendige Um- und Abwege.

Bei Überfällen auf Arbeitswegen komme es jedoch darauf an, ob diese in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen.

Werde ein Versicherter von einem Täter aus Eifersucht attackiert, fehle es an einem „betrieblichen Zusammenhang“. Ein Versicherungsschutz bestehe damit nicht.

Es sei auch unerheblich, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch keine Liebesbeziehung zu seiner Arbeitskollegin hatte, so das Sozialgericht.

 

 

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