EuGH sieht Diskriminierung wegen der Religion

Eine katholische Schwangerschaftsberatung darf einer Mitarbeiterin wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche nicht einfach kündigen. Es stellt eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion dar, wenn die Mitarbeiterin wegen ihres Kirchenaustritts gekündigt wird, andere, nicht der katholischen Kirche angehörende Mitarbeitende aber nicht, urteilte am Dienstag, 17.03.2026, der Europäische Gerichtshof (EuGH) (AZ: C-258/24). Eine Kündigung wegen Kirchenaustritts setze voraus, dass dies „unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist“, erklärten die Luxemburger Richter.

Im aktuellen Fall arbeitete die Klägerin, eine Mutter von fünf Kindern, seit 2006 als Sozialpädagogin in der Schwangerschaftsberatung in der Diözese Limburg. Zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei dem katholischen Verein hatte sie sich dazu verpflichtet, das ungeborene Leben zu schützen und Schwangere entsprechend zu beraten.

Als sie während ihrer Elternzeit aus der katholischen Kirche austrat, begründete sie dies gegenüber ihrer katholischen Arbeitgeberin mit dem von der Diözese Limburg erhobenen „besonderen Kirchgeld“. Dieses wird von Katholiken verlangt, die mit einem besonders gut verdienenden konfessionslosen oder andersgläubigen Partner verheiratet sind.

Als sie ihre Elternzeit beendete, erhielt sie wegen des Kirchenaustritts die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum Jahresende 2019. Der Kirchenaustritt sei ein illoyales Verhalten, mit dem sie sich aktiv gegen die kirchlichen Werte gestellt habe. Mit ihrer Tätigkeit in der Schwangerenberatung könne sie dem Verkündigungsauftrag nicht mehr gerecht werden.

Die Sozialpädagogin erhob Kündigungsschutzklage und bestritt illoyales Verhalten. Sie sei weiter dem Schutz des ungeborenen Lebens verpflichtet. Trotz ihres Kirchenaustritts stehe sie zu den christlichen Werten. Ihre Tätigkeit sei „konfessionsneutral“. Es gebe zudem auch zwei Mitarbeiterinnen, die der evangelischen Kirche angehörten, aber nicht gekündigt worden seien.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt legte am 01.02.2024 das Verfahren dem EuGH zur Prüfung vor (AZ: 2 AZR 196/22 (A)).

Der EuGH urteilte, dass eine katholische Einrichtung einer Mitarbeiterin allein wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche nicht ohne Weiteres kündigen darf. Die Kündigung sei aber zulässig, wenn die Kirchenmitgliedschaft eine berufliche Anforderung für die Ausübung der Tätigkeit darstellt und dies „in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist“.

Darüber müsse letztlich das BAG entscheiden. Allerdings sei hier nicht ersichtlich, dass die Anforderung einer Mitgliedschaft in der katholischen Kirche „für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin ‚wesentlich’ ist“, betonte der EuGH. Denn andere Mitarbeiterinnen würden dort arbeiten, obwohl sie nicht Mitglied der katholischen Kirche seien.

Zudem habe die Klägerin betont, dass sie nur aus finanziellen Gründen aus der Kirche ausgetreten sei, nicht aber weil sie sich von den Grundwerten der katholischen Kirche distanziert oder abgewandt habe.

Bildnachweis: © Zerbor – Fotolia.com

Gesunde Arbeitskultur JETZT

Gesunde Arbeitskultur Jetzt

In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.

 

Podcast Arbeitsrecht

In unserem Podcast Arbeitsrecht wollen mein Kollege Jürgen Sauerborn und ich unterhaltsam, kurzweilig und in leicht verständlicher Sprache über Wichtiges und Neues aus dem Arbeitsrecht und dem angrenzenden Sozialrecht informieren.

 

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

 

Warum nicht mal Mediation probieren?

Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine “win-win”-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen und eine eventuell langjährige Geschäftsbeziehung wertschätzend fortgesetzt werden kann.

Glas Konflikt Eskalationsstufen Mediation Blaufelder

🔎 Noch mehr Wissen rund um innerbetriebliche Wirtschaftsmediation und Betriebliches Eingliederungsmangement (BEM)?
In meiner Masterarbeit zeige ich auf, wie das Betriebliche Eingliederungsmanagement und Wirtschaftsmediation erfolgreich kombiniert werden können, um Konfliktmanagement und Gesundheitsförderung in Unternehmen zu verbinden.

👉 Masterarbeit kostenlos auf Zenodo lesen