Springt ein Arbeitnehmer beim Zustellen von Paketen aus Angst vor drei bellenden Hunden auf die Motorhaube eines auf einem Privatgrundstück geparkten Porsche Cayenne, müssen er oder sein Arbeitgeber für mögliche Lackschäden nicht haften. Denn in solch einem Fall greift wegen des Mitverschuldens des Hundehalters die Tierhalterhaftung, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 27.04.2026, bekanntgegebenen rechtskräftigen Urteil (AZ: 223 C 6838/25).
Im Streitfall hatte ein Paketzusteller am Vormittag des 25.09.2024 versucht, ein Paket bei dem Kläger abzuliefern. Wegen eines nicht vorhandenen Codes scheiterte die Übergabe. Am Nachmittag betrat daher der Zusteller erneut das Grundstück – und war nicht allein. Denn als er an der Tür klingelte, rannten zwei Dalmatiner und ein Mischlingshund laut bellend auf den Paketzusteller zu.
Der Mann flüchtete und sprang schließlich auf die Motorhaube des neben dem Haus geparkten Porsche Cayenne. Der Kläger und Halter der Vierbeiner warf dem Zusteller vor, mit seinem Sprung auf die Motorhaube seines Sportwagens Kratzer und Dellen verursacht zu haben. Für die angefallene Neulackierung müsse er oder sein Arbeitgeber 2.723,74 € zahlen.
Diese weigerten sich, den Schaden zu regulieren.
Das Amtsgericht wies den Anspruch des Klägers ab. So sei bereits unklar, ob die Schäden auf der Motorhaube durch den Sprung des Zustellers verursacht worden seien. Denn die Fotos, die die Kratzer zeigten, seien erst Monate nach dem Vorfall angefertigt worden. Es könne durchaus sein, dass seitdem Schäden hinzugekommen seien.
Doch selbst wenn man eine Beschädigung durch den Paketzusteller annehmen würde, könne der Kläger wegen Mitverschuldens keine Regulierung des Schadens durch den Zusteller oder dessen Arbeitgebers verlangen, heißt es in dem Urteil vom 12.02.2026. Es greife hier vielmehr die Tierhalterhaftung. Denn der angenommene Schaden sei durch die anstürmenden und bellenden Hunde verursacht worden. Dass die Hunde sich nur drei bis vier Meter von dem Zusteller entfernt befanden und laut einer Zeugin „nicht aggressiv“ gewesen seien, ändere nichts an der Tierhalterhaftung.
Denn das Bellen und Zurennen stelle eine typische Tiergefahr dar. Die Flucht des Zustellers sei auch nachvollziehbar gewesen. Der Kläger habe zudem gewusst, dass der Zusteller am Nachmittag noch einmal kommen werde. Er hätte daher seine drei Hunde besser unter Kontrolle halten müssen.
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