BAG: Arbeitgeber muss aber kein unwahres Zeugnis erteilen

Die Verpflichtung eines Arbeitgebers in einem Vergleich, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Zeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, ist wirksam. Bei einem Streit kann der Arbeitnehmer daher Vollstreckungsklage erheben, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 07.05.2026 entschied (AZ: 8 AZB 25/25). Danach kann sich der Arbeitgeber dann aber auf den „Grundsatz der Zeugniswahrheit“ berufen.

Im Streitfall hatte ein Krankenhaus im Rheinland seinen Geschäftsführer entlassen. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Klinik, ihm ein wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen. Hierfür habe er „das Recht einen Entwurf einzureichen, von welchem die Klinik nur aus wichtigem Grund abweichen darf“.

Über den Inhalt des Zeugnisses konnten sich beide Seiten nicht einigen. Der geschasste Geschäftsführer reichte eine Vollstreckungsklage ein und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Klinik.

Hierzu urteilte nun das BAG, dass der Vergleich insgesamt gerichtlich vollstreckbar ist. Das gelte auch für die Regelungen zum Zeugnis. Dass dies im Zeitpunkte des Vergleichs noch gar nicht geschrieben war, stehe dem nicht entgegen. „Der für die Zwangsvollstreckung maßgebliche Zeugnisentwurf kann später im Vollstreckungsverfahren vom Gläubiger (Arbeitnehmer) vorgelegt werden und ist damit leicht und sicher feststellbar, heißt es in dem Erfurter Urteil. Das gelte auch für spätere Änderungen des Entwurfs.

Allerdings folgte das BAG dem Hinweis der Klinik auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit. „Auch ein Zwangsvollstreckungsverfahren kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilen muss, das gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit verstößt“, stellten die Erfurter Richter klar.

Hier habe die Klinik nachvollziehbar begründet, dass der entlassene Geschäftsführer in seinem Entwurf seine Tätigkeit teils unzutreffend dargestellt habe. Weil sich dies im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht klären lasse, scheide die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Arbeitgeber aus.

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