Nimmt eine Arbeitnehmerin das vom Arbeitgeber gewährte freiwillige Massageangebot im Betrieb wahr, steht sie bei einem Sturz beim Betreten des Massageraums nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. „Das Erhalten einer Massage, auch wenn diese im Betrieb, auf Kosten des Arbeitgebers und während der Arbeitszeit stattfindet, liegt außerhalb der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht“, entschied das Sozialgericht München in einem am Dienstag, 04.08.2026, bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil (AZ: S 9 U 498/25). „Bei der Inanspruchnahme stehen Erholung und Entspannung und damit eigenwirtschaftliche Interessen im Vordergrund“, heißt es weiter in der Entscheidung.
Geklagt hatte eine Angestellte einer Münchener Unternehmensgruppe. Ihr Arbeitgeber bot als Gesundheitsförderungsmaßnahme allen Beschäftigten an, sich freiwillig während der Arbeitszeit in einem Massageraum von ausgebildetem Personal massieren zu lassen. Auch die Klägerin wollte davon profitieren und buchte über das betriebsinterne Portal des Arbeitgebers einen Termin zur Schulter- und Nackenmassage.
Doch soweit kam es nicht. Denn beim Betreten des Massageraums rutschte die Klägerin auf am Boden befindlichem Massageöl aus. Sie erlitt bei ihrem Sturz unter anderem eine Kniegelenksprellung und einen Außenmeniskusriss.
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab.
Zu Recht, urteilte das Sozialgericht am 22.07.2026. Eine individuelle Massage – selbst, wenn sie zur Prävention von arbeitsbedingten Nackenschmerzen dient – gehöre grundsätzlich zum unversicherten, persönlichen Lebensbereich. Nur weil der Arbeitgeber die Kosten für die Massage übernimmt und die Klägerin während der Arbeitszeit freigestellt hat, werde damit nicht automatisch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ausgeweitet.
Die beabsichtigte Massage sei auch nicht mit Betriebssport oder betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen vergleichbar, für die der Unfallversicherungsschutz greifen kann. Bei der Massage handele es sich vielmehr um eine „individuelle Pflegemaßnahme“, die dem persönlichen Wohlbefinden dient, „nicht aber dem kollektiven Zusammenhalt der Belegschaft“.
Ein geschützter Betriebsweg zum Massageraum oder die Verwirklichung einer spezifischen Betriebsgefahr hätten auch nicht vorgelegen. Denn das Ziel des Weges – die Massage – sei eine eigenwirtschaftliche „Privatsache“, so dass auch der Weg dorthin unversichert war.
Gesunde Arbeitskultur JETZT
In puncto gesunder Arbeitskultur bin ich deutschlandweit, insbesondere in Baden-Württemberg tätig, vor allem aber in den Orten Dornhan, Rottweil, Horb am Neckar, Villingen-Schwenningen, Nagold, Oberndorf am Neckar, Altensteig, Sulz am Neckar, Schramberg, Dunningen, Eutingen im Gäu, Empfingen, Fluorn-Winzeln, Waldachtal, Starzach, Pfalzgrafenweiler, Balingen, Haigerloch, Bondorf, Mössingen, Trossingen.
Podcast Arbeitsrecht
In unserem Podcast Arbeitsrecht wollen mein Kollege Jürgen Sauerborn und ich unterhaltsam, kurzweilig und in leicht verständlicher Sprache über Wichtiges und Neues aus dem Arbeitsrecht und dem angrenzenden Sozialrecht informieren.
Monatlicher Newsletter
In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.
Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…
Warum nicht mal Mediation probieren?
Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine “win-win”-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen und eine eventuell langjährige Geschäftsbeziehung wertschätzend fortgesetzt werden kann.
🔎 Noch mehr Wissen rund um innerbetriebliche Wirtschaftsmediation und Betriebliches Eingliederungsmangement (BEM)?
In meiner Masterarbeit zeige ich auf, wie das Betriebliche Eingliederungsmanagement und Wirtschaftsmediation erfolgreich kombiniert werden können, um Konfliktmanagement und Gesundheitsförderung in Unternehmen zu verbinden.





Neueste Kommentare