© PeJo - Fotolia.comFür den Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit können Arbeitnehmer auch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) heranziehen. Das MDK-Gutachten kann mögliche Zweifel an der normalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entkräften, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 08.09.2016 veröffentlichten Urteil vom 06.07.2016 entschied (AZ: 9 Sa 20/16).

Es gab damit einer leitenden Verkaufsberaterin aus Südbaden recht. Sie hatte ihr Arbeitsverhältnis am 27.10.2015 zum 31.01.2016 gekündigt. Seit dem 27.10.2015 war sie auch durchgehend arbeitsunfähig krank. Ein Arzt hatte ihr mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Als ihr Arbeitsverhältnis Ende Januar 2016 auslief, befand sie sich gerade in einer Rehabilitationsmaßnahme.

Der Arbeitgeber zweifelte an der Arbeitsunfähigkeit. Er veranlasste daher zweimal eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).

Der MDK ist eine Art Gutachtergremium der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Begutachtung von Arbeitsunfähigkeit. Ziel der Krankenkassen ist es dabei vorrangig, mögliche Maßnahmen auszuloten, um Dauererkrankungen zu vermeiden. Der MDK kann aber auch von Krankenkassen oder Arbeitgebern angerufen werden, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben.

Hier hatte der MDK zu beiden Terminen die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Der Arbeitgeber behauptete dennoch, diese sei nur vorgeschoben. Daher verweigerte er die Entgeltfortzahlung. Noch am Tag ihrer Kündigung habe die Verkaufsberaterin ganz normal an einer Lagebesprechung teilgenommen, ohne dass es irgendwelche Anzeichen für eine Erkrankung gegeben habe. Nach ihrer Kündigung habe sie auch sofort ihre Sachen zusammengeräumt und ihre Schlüssel abgegeben; offenbar habe sie gar nicht mehr vorgehabt, noch zu arbeiten.

Wie schon das Arbeitsgericht Lörrach ließ nun auch das LAG dies nicht gelten. Der Verweis auf die Umstände des Falles könne allenfalls den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den behandelnden Arzt erschüttern.

Selbst dann habe die Arbeitnehmerin aber in jedem Fall ihre Arbeitsunfähigkeit durch die MDK-Gutachten nachgewiesen. Schließlich sei es ja gerade der Zweck der Gutachten gewesen, Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit nachzugehen.

Nach den gesetzlichen Vorgaben seien die MDK-Gutachter „nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen“. Ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall könne der Arbeitgeber die Gutachten daher nicht als parteiisch abtun, betonte das LAG.

Die Umstände des konkreten Falles änderten daran nichts. Die Verkaufsberaterin sei schon vor ihrer Kündigung psychisch krank gewesen. Sie sei daher wohl davon ausgegangen, dass sie bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr werde arbeiten können. Dies hätten die MDK-Gutachten auch bestätigt. Daher stehe der Verkaufsberaterin die Entgeltfortzahlung zu, urteilte das LAG.

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