Ärger am Gartenzaun

Schippt ein Grundstückseigentümer gelegentlich ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück, ist dies hinzunehmen. Selbst wenn der Schneeschipper dies absichtlich tut und einem dabei provozierend-hämisch über den Gartenzaun in die Augen schaut, bedeutet der Schnee keine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstückseigentums, entschied das Amtsgericht München in einem am Freitag, 22.09.2017, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 213 C 7060/17).

Konkret ging es um einen Grundstückseigentümer, der sich darüber beklagte, dass sein Nachbar seit mehreren Wintern gelegentlich immer wieder zwei bis drei Schippen Schnee über den Gartenzaun auf sein Grundstück schaufelt – und zwar absichtlich vor seinen Augen. Dabei habe der Nachbarin ihn auch provozierend und hämisch angesehen.

Der so provozierte Grundstückseigentümer verlangte zunächst mit einer Abmahnung, dass sein Nachbar dies unterlassen muss. Der Schnee führe zu Schäden an seinem Rasen. Der zusätzliche Schnee verzögere die Begrünung. Außerdem sei im Schnee auch Streusplitt enthalten, der später entfernt werden müsse.

Der Nachbar ließ sich von der Abmahnung jedoch nicht beeindrucken, so dass der Fall beim Amtsgericht landete.

Die zuständige Richterin stellte in ihrem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 20.07.2017 klar, dass die gelegentlichen ein oder zwei Schaufeln Schnee das Grundstück nicht beeinträchtigen könnten. Es handele sich dabei letztlich nur um einige Liter Wasser. Auch wenn sich der Nachbar provozierend verhalte und das Verhältnis damit nicht besser werde, habe die über den Zaun beförderte Schneemenge „keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht“ des Klägers über sein Grundstück.

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