Arbeitnehmer dürfen ein Personalgespräch nicht heimlich mit ihrem Smartphone aufnehmen. Eine solche Aufnahme rechtfertigt eine fristlose Kündigung wie das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main in einem am Montag, 02.01.2018, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 6 Sa 137/17).

Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer Kollegen als „Low-Performer-Burnout und faule Mistkäfer“ bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden. Später soll er dann zwei Kolleginnen als „Low Performer“ und „faule Schweine“ beleidigt und sich einer von ihnen unangemessen körperlich genähert und sie verbal bedroht haben.

Handy zeichnete das Personalgespräch auf

Wegen des erneuten Vorfalls wurde er ebenfalls abgemahnt und zu einem Personalgespräch mit der Personalabteilung, Abteilungsleitern und einem Betriebsrat geladen. Bei diesem Gespräch legte der Arbeitnehmer sein Smartphone auf den Tisch und aktivierte unbemerkt die Aufnahmefunktion, was er später in einer E-Mail erwähnte. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass einer fristlosen Kündigung.

Wie schon das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies nun auch das LAG die Kündigungsschutzklage ab. Zur Begründung erklärte es, das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer. Dies umfasse auch das „Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes“. Danach dürfe grundsätzlich jeder selbst bestimmen, ob sein Wort aufgenommen und später anderen Personen zugänglich gemacht werden soll.

Die heimlichen Gesprächsaufnahmen seien daher nicht zu rechtfertigen, befand das LAG in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 23.08.2017. Dass das Smartphone offen auf dem Tisch lag, ändere an der Heimlichkeit nichts. Denn der Arbeitnehmer habe die anderen Gesprächsteilnehmer nicht informiert, dass er die Aufnahmefunktion des Geräts ausgelöst habe.

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