Wer Kollegen als „Polacken“ bezeichnet, dem droht eine Abmahnung und im Wiederholungsfall auch eine Kündigung des Arbeitgebers. Denn „rassistisch motivierte diskriminierende Äußerungen eines Mitarbeiters über Kollegen können ein zulässiger Grund für eine außerordentliche Kündigung“ sein, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 07.11.2017 (AZ: 7 SA 400/16). Im konkreten Fall hatte die Kündigungsschutzklage eines Maschinenbedieners jedoch Erfolg, da der Mann nicht zuvor wirksam abgemahnt wurde.

Der Sachverhalt

Der Kläger arbeitete als Schichtleiter in einem international tätigen Unternehmen. Mit seinem Vorgesetzten geriet er 2015 mehrfach in Streit. Zum einen warf ihm der Vorgesetzte vor, trotz bestehenden Rauchverbots im Lagerbereich eine Zigarette geraucht zu haben. Zum anderen gab es Vorhaltungen über unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz.

In diesem Zusammenhang verwies der Kläger auf Kollegen mit den Worten hin, dass „die Polacken doch alles machen könnten“. „Die Polacken“ würden zudem ihren Arbeitsplatz nicht sauber verlassen.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Als internationales Unternehmen sei es für ihn unzumutbar, einen Mitarbeiter zu beschäftigten, der rassistische Äußerungen getätigt habe. Der Kläger sei seiner Vorbildfunktion als Schichtleiter nicht gerecht geworden.

Außerdem sei er 2013 schon einmal mündlich abgemahnt worden, da er einen afroamerikanischen Leiharbeiter als „Baumwollzupfer“ bezeichnet hatte.

 

Die Entscheidung des Gerichts

Das LAG entschied, dass rassistische Verhaltensweisen eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigen können. Dazu könne auch die Bezeichnung „Polacke“ gehören. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz müsse der Arbeitgeber bei rassistischen Verhaltensweisen „geeignete, erforderliche und angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen – wie Abmahnung, Umsetzung oder Kündigung – ergreifen“.

Hier habe der Kläger seine Kollegen als „Polacken“ bezeichnet. Dies sei eine diskriminierende und herabwürdigende Äußerung mit rassistischem Bezug. „Daran besteht kein Zweifel und ergibt sich zudem aus dem Duden“, so das LAG. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass zwischen dem Kläger und den Kollegen ein rauer, aber herzlicher Ton herrsche und das Wort „Polacke“ „als Zeichen der Zuneigung verwendet wurde“.

Dennoch sei die Kündigung unwirksam. Denn der Arbeitgeber hätte zuvor den Kläger als milderes Mittel wirksam abmahnen müssen. Zwar habe der Arbeitgeber vorgebracht, dass der Kläger bereits 2013 einen Leiharbeiter als „Baumwollzupfer“ bezeichnet hatte. Eine wirksame Abmahnung habe es damals aber nicht gegeben. Dem Kläger sei nicht ausreichend deutlich gemacht worden, dass derartige Äußerungen seinen Arbeitsplatz gefährden, so das LAG. Ohne wirksame vorherige Abmahnung habe die fristlose und ordentliche Kündigung keinen Bestand.

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