Form, Inhalt, Zustellung, Fristen: Arbeitgeber müssen Vieles beachten, damit eine Kündigung rechtswirksam ist. Die nachfolgenden zehn Fehler können Arbeitgebern teuer zu stehen kommen, wenn der Gekündigte vors Arbeitsgericht zieht. Dieser fünfteilige Beitrag möchte Arbeitgebern helfen, diese Fehler zu vermeiden und außerdem Arbeitnehmer dabei unterstützen, eine erhaltene Kündigung einer ersten Prüfung zu unterziehen.

Den Beitrag zu Teil 1 der Serie finden Sie hier.

3. Das Kündigungsschreiben ist nicht eindeutig formuliert

Ein Kündigungsschreiben ist nicht der geeignete Ort für freundliche Umschreibungen. Wer als Arbeitgeber mit beschönigenden Begriffen wie „Abschied“ oder „Ende des Arbeitsverhältnisses“ hantiert, riskiert, dass die Kündigung vor dem Arbeitsgericht nicht standhält.

Die Kündigungserklärung muss den zweifelsfreien Willen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen, ohne dass das Wort „Kündigung“ ausdrücklich fallen muss. Empfehlenswert ist jedoch ein Betreff wie „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ und eine Formulierung wie „hiermit kündigen wir …“.

Ist zweifelhaft, ob eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, wird eine ordentliche als die weniger weitgehende Alternative angenommen.

4. Der Unterzeichner ist nicht kündigungsberechtigt

Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn die unterzeichnende Person nicht kündigungsberechtigt ist. Bei einem Einzelunternehmen darf der Inhaber kündigen; bei einer GmbH der Geschäftsführer oder auch der Prokurist. Eine Gemeinschaftspraxis gilt rechtlich als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (kurz: GbR): nur alle GbR-Gesellschafter gemeinsam dürfen kündigen; sie müssen also alle die Kündigung unterschreiben. Dies kann sich als problematisch erweisen, wenn einer der Inhaber im Urlaub ist. Für diesen Fall können sich die Gesellschafter vorab gegenseitig eine schriftliche Kündigungsvollmacht ausstellen. Diese Vollmacht muss der Kündigung unbedingt im Original beigelegt werden.

Liegt der Kündigung keine oder keine Original-Vollmacht (z. B. nur eine Kopie) bei, kann der gekündigte Arbeitnehmer diese Kündigung nach § 174 BGB zurückgewiesen. Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Zurückweisung unverzüglich erfolgen muss, üblicherweise innerhalb einer Frist von einer Woche. Die ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam. Die Kündigung kann auch nicht durch nachträgliche Vorlage einer Original-Vollmacht geheilt werden. Der Arbeitgeber muss neu kündigen. Bei der neuen Kündigung gilt dann auch gegebenenfalls eine andere Frist, als sie bei der zurückgewiesenen Kündigung gegolten hat.

Der Beitrag wird fortgesetzt. Teil 3 der Serie finden Sie hier.

Arbeitsrechtliche Beratung erforderlich?

Falls Sie eine arbeitsrechtliche Beratung benötigen, rufen Sie mich gerne an. Bitte bedenken Sie, dass im Falle einer Kündigung die Klagefrist nur drei Wochen beträgt. Schnelles Handeln ist daher gefragt. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehme ich für die die Korrespondenz mit der Versicherungsgesellschaft.

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