Stellenbewerber für die Berliner Polizei dürfen kein Tattoo einer barbusigen Göttin Diana auf dem Unterarm haben. Bewerber dürfen abgelehnt werden, da die tätowierten entblößten Brüste der Göttin Diana von Bürgerinnen und Bürger als sexistisch wahrgenommen werden können, entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem am Dienstag, 03.04.2018, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 58 Ga 4429/18).

Damit scheiterte ein Stellenbewerber für den Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die ausgeschriebene Stelle nicht anderweitig zu besetzen.

Der Polizeipräsident hatte den Bewerber wegen eines als anstößig empfundenen Tattoos auf dem Unterarm abgelehnt. Die Tätowierung zeigte die Jagdgöttin Diana mit entblößten Brüsten. Die Abbildung der Brüste könne von Bürgerinnen und Bürger als sexistisch aufgefasst werden und sei daher nicht mit den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität der Dienstkräfte in der Öffentlichkeit vereinbar.

Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Dem Land Berlin sei keine Ermessensfehler vorzuwerfen. Die Einschätzung, dass das barbusige Diana-Tattoo von der Öffentlichkeit als sexistisch wahrgenommen werden könne, „sei gut vertretbar“,

Die Berliner Polizei hat seit Anfang 2018 eigentlich die Einstellungspraxis hinsichtlich auf Tätowierungen gelockert. So sind nun auch im Dienst sichtbare Tattoss teilweise zulässig, vorausgesetzt, diese sind mit den Anforderungen und die Neutralität der Dienstkräfte vereinbar.

Die Toleranz der Gerichte ist hinsichtlich von sichtbaren Tätowierungen bei Polizeibewerbern aber uneinheitlich. So hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 24.08.2017 ein 20 mal 14 Zentimeter großes Löwenkopf-Tattoo auf dem Unterarm für zulässig erachtet (AZ: 2 L 3279/17). Wegen der verstärkten Aktzeptanz von Tätowierungen dürften auch großflächige Tattoos kein Einstellungshindernis sein.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschied zuvor dagegen am 29.09.2014, dass zwei riesige, auf dem Unterarm tätowierte Namens-Schriftzüge der Töchter eines Polizei-Bewerbers nicht von der Polizei hingenommen werden müssen (AZ: 6 B 1064/14).

Ähnlich hatte auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am 11.07.2014 entschieden (AZ: 1 B 1006/14). Hier hatte eine Stellenbewerberin auf ihrem Unterarm den französischen Schriftzug „Síl te plaît … apprivoise-moi“ – auf Deutsch etwa „Bitte zähme mich“ – tätowieren lassen. Damit werde der Zweck der Uniformpflicht vereitelt, welche die Neutralität der Beamten zum Ausdruck bringen soll. Das individuelle Erscheinungsbild eines uniformierten Polizisten müsse „frei von Übertreibungen sein“, so die Kasseler Richter.

 

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