Fährt ein alkoholkranker Polizist trotz Therapie immer wieder alkoholisiert Auto, kann er aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Der Rückfall ist Ausdruck einer „Haltlosigkeit und einer Willens- und Charakterschwäche, welche mit der Pflichtenstellung eines Polizeibeamten unvereinbar“ ist, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag, 05.04.2018, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 3 A 11721/17.OVG).

Der Beamte, der zuletzt im Bereich des Polizeipräsidiums Rheinpfalz eingesetzt war, leidet seit 2003 an einer Alkoholsucht. Im November 2014 war er bei einer Privatfahrt mit dem Auto unter Alkoholeinfluss in einen Verkehrsunfall verwickelt. Um bei den weiteren Unfallbeteiligten Eindruck zu schinden, zog er eine Jacke mit der Aufschrift „Polizei“ an.

Kollegen, die den Unfall aufnehmen wollten, versuchte er mit anmaßendem Verhalten zu diskreditieren. Das Land leitete daraufhin das vorliegende Disziplinarverfahren ein.

Doch auch nach diesem Ereignis fiel der Polizist mit weiteren Verkehrsstraftaten in Zusammenhang mit seiner Alkoholerkrankung auf. Im Oktober 2015 verursachte er in betrunkenem Zustand einen Verkehrsunfall und beging Fahrerflucht.

Der Beamte verlor daraufhin seinen Führerschein. Dennoch setzte sich der Polizist sich im Juni 2016 erneut alkoholisiert ans Steuer und wurde prompt erwischt.

Es erfolgte die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

 

Der Polizist klagt und verliert

Zu Recht, wie das OVG in seinem Urteil vom 07.03.2018 entschied. Der Beamte habe durch sein Verhalten ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, wodurch er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsstraftaten in Verbindung mit seinem Fehlverhalten im November 2014 machten „unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten seine Dienstentfernung unausweichlich“.

Dem Polizeibeamten sei zudem nach seiner Therapie der schuldhafte Rückfall in die „nasse Phase“ seiner Alkoholsucht vorzuwerfen, so dass die Dienstentfernung erst recht „unumgänglich“ sei, so das OVG. Der Rückfall sei Ausdruck einer Haltlosigkeit und einer Willens- und Charakterschwäche, welche mit der Pflichtenstellung eines Polizeibeamten unvereinbar sei.

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