Die Kündigung eines Beschäftigten mit schwarzer Hautfarbe in der Probezeit muss wegen vorheriger Äußerungen des Vorgesetzten über „Neger-Arbeiten“ nicht diskriminierend sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem Urteil vom Donnerstag, 10.01.2019, entschieden und die Klage eines aus Nigeria stammenden, bei der Stadt Bielefeld beschäftigten Mannes zurückgewiesen (AZ: 11 Sa 505/18). Eine Diskriminierungsentschädigung wurde ebenfalls versagt.

Der 30-jährige, aus Nigeria stammende Mann arbeitete in der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) im Bürgeramt der Stadt Bielefeld. Für den Verwaltungsangestellten galt eine sechsmonatige Probezeit. Er arbeitete dort im Team Rückkehrmanagement. Als er im Februar 2017 eine direkte Vorgesetzte bat, ihm einmalig beim Faxversand zu helfen, erhielt er eine Abfuhr. Sie mache keine „Neger-Arbeiten“, so die Vorgesetzte.

Während der Probezeit wurden mehrfach Gespräche mit dem Mann wegen mangelnder Arbeitsleistungen geführt. Als ihm schließlich in der Probezeit gekündigt wurde, klagte der Angestellte dagegen. Diese sei offenbar wegen seiner ethnischen Herkunft ausgesprochen worden. Die Äußerung seiner Vorgesetzten, keine „Neger-Arbeiten“ machen zu wollen, stelle ein Indiz für eine Diskriminierung dar. Der Kläger beantragte daher auch eine Diskriminierungsentschädigung.

Das LAG hielt die Kündigung jedoch für gerechtfertigt. Auch eine Diskriminierungsentschädigung könne der Kläger nicht beanspruchen. Zwar sei die Äußerung der Dienstvorgesetzten „erkennbar unangemessen“ gewesen. Es gebe aber keinen direkten Zusammenhang zwischen der Probezeitkündigung und der Vorgesetzten-Äußerung. Vielmehr lägen diese in den Leistungsdefiziten des Klägers begründet, die mehrfach Anlass zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber waren.

Die Stadt habe für die Kündigung sachlich nachvollziehbare Gründe vorgebracht. Diese sei daher wirksam, so die Hammer Richter.

Bildnachweis: © fotohansel – Fotolia.com

 

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

 

Business und Executive Coaching

Im Gegensatz zu meiner Tätigkeit als Wirtschaftsmediator arbeite ich als Business Coach nicht mit Gruppen, sondern mit Einzelpersonen.

Viele Führungskräfte holen sich heute zur Lösung eines Konfliktfalles gerne einen Coach. Warum? Weil sie damit ihre Probleme vorerst ohne die andere Partei angehen und sich im Coaching-Prozess ungestört neue Verhaltensvarianten erarbeiten können.

Im Unterschied zum herkömmlichen Personal Coach bin ich als Systemischer Executive Coach („executive“ = Manager, Führungskraft, leitender Angestellter) in der Lage, tiefsitzende Überzeugungen bei meinen Klienten (auch „Coachee“ genannt) aufzuspüren und aufzulösen, bevor ich zusammen mit ihnen mit dem Einüben neuer Fähigkeiten oder dem Erarbeiten neuer Verhaltensmuster beginne.

Wenn Sie an einem Coaching interessiert sind, dann nehmen Sie umgehend Kontakt mit mir auf!