Bei Versetzungen steht dem Betriebsrat kein Recht auf umfassende Vertragskontrolle zu. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Einstellungen ist auf Versetzungen übertragbar, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem am Dienstag, 08.01.2019, veröffentlichten Beschluss zur Beendigung einer Home-Office-Vereinbarung entschied (AZ: 7 TaBV 19/18).

Im Streitfall hatte eine Projektmanagerin 2013 vereinbart, dass sie drei oder vier Tage pro Woche zu Hause arbeiten kann. Laut Vertrag konnte dies aber von beiden Seiten monatlich gekündigt werden. 2017 machte die Arbeitgeberin hiervon Gebrauch. Die Arbeit am Betriebssitz sei erforderlich und werde von mehreren Kunden gewünscht.

Ein solcher Rückruf vom heimischen Arbeitsplatz in den Betrieb gilt als Versetzung, weshalb der Betriebsrat zustimmen muss. Dies hatten die Arbeitnehmervertreter hier verweigert. Die Arbeitnehmerin sei auf die Arbeit zu Hause angewiesen, weil sie dort ihre Mutter pflege. Die Kündigungsklausel im Vertrag benachteilige die Arbeitnehmerin unzulässig und sei daher unwirksam.

Wie nun das LAG entschied, steht dem Betriebsrat eine solche sogenannte Inhaltskontrolle des Vertrags nach den Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu. Zur Begründung stützten sich die Münchener Richter auf die BAG-Rechtsprechung zu Einstellungen. Danach sei die Mitbestimmung „kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle“ (so BAG-Urteile vom 27.10.2010, AZ: 7 ABR 86/09 und vom 25.01.2005, AZ: 1 ABR 61/03). Der Betriebsrat dürfe nur die Einhaltung von Gesetzen prüfen, nicht aber des konkreten Arbeitsvertrags (so BAG-Urteil vom 28.06.1994, AZ: 1 ABR 59/93).

Diese ständige BAG-Rechtsprechung müsse auch für Versetzungen gelten, urteilte nun das LAG. Andernfalls komme es zu einem „nicht nachzuvollziehenden Wertungswiderspruch“. Denn letztlich gehe es hier bei der Argumentation des Betriebsrats gar nicht um die Versetzung, sondern um die Rechtmäßigkeit einer Klausel in dem bereits im Vorfeld geschlossenen Vertrag. Einer solchen Kontrolle individueller Arbeitsverträge diene das Mitbestimmungsrecht aber nicht.

Im konkreten Fall habe die Arbeitgeberin auch berechtigte Gründe für die Aufkündigung der Telearbeit gehabt, so das LAG München in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 31.07.2018.

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