Die EU darf bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter nicht weiterhin Sprachkenntnisse in Englisch, Französisch und Deutsch generell bevorzugen. Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig „sofern sie einem tatsächlichen dienstlichen Interesse entspricht“ und „in angemessenem Verhältnis“ zu den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit steht, urteilte am Dienstag, 26. März 2019, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Er gab damit Klagen Spaniens (AZ: C-377/16) und Italiens (AZ: C-621/16 P) statt.

Im ersten Fall hatte das EU-Parlament einen Fahrer gesucht. Gefordert waren „gründliche Kenntnisse“ in einer der 24 Amtssprachen – also in der Regel die Muttersprache – sowie „ausreichende Kenntnisse“ in Deutsch, Englisch oder Französisch. Verwendet wurde ein Formular des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO), das auch nur in diesen drei Sprachen verfügbar war. Spanien meinte, es müssten auch weitere Sprachen berücksichtigt werden.

Im zweiten Streit geht es um eine Klage Italiens gegen zwei Auswahlverfahren des EPSO für Stellen in der Verwaltung, unter anderem beim EU-Datenschutzbeauftragten. Hier hatte schon das Gericht der Europäischen Union gerügt, dass zwingend Kenntnisse in Englisch, Französisch oder Deutsch gefordert wurden und auch die Bewerbungen in einer dieser drei Sprachen abgegeben werden sollten.

EuGH gibt den Klagen statt

Der EuGH schloss sich der Kritik nun an und erklärte alle drei Ausschreibungen für nichtig. Zur Begründung verwies er auf das EU-Beamtenstatut, das „jede Diskriminierung einschließlich Diskriminierungen aufgrund der Sprache“ verbiete. Ziel des Bewerbungsverfahrens sei es, die „in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität“ besten Bewerber zu bekommen. Dies sei „von den Sprachkenntnissen unabhängig“ und die Sprache nur ein Mittel – im Bewerbungsverfahren ein Mittel, um diese Fähigkeiten darzutun.

Jede Ungleichbehandlung müsse daher durch „dienstliche Interessen“ oder Anforderungen der konkreten Tätigkeit sachlich gerechtfertigt und sprachliche Anforderungen für Bewerber klar erkennbar sein.

Hier sei beispielsweise bei dem Fahrer nicht erkennbar gewesen, dass das Formular zwar nur in Englisch, Französisch und Deutsch verfügbar war, dass es aber in jeder EU-Amtssprache ausgefüllt werden konnte. Die Anforderungen für die Tätigkeit habe das Parlament nicht ausreichend begründet.

Das EPSO müsse zwar nicht Bewerbungsverfahren in sämtlichen EU-Sprachen möglich machen, es müsse sprachliche Beschränkung für den Schriftwechsel mit den Bewerbern aber ebenfalls begründen.

Im Fall des Parlaments-Fahrers wies der EuGH darauf hin, dass die verschiedenen Behörden und Organe der EU auch in ihren Geschäftsordnungen begründete Sprachregelungen treffen können. Dabei könnte dann beispielsweise auch der Standort eine Rolle spielen. Das EU-Parlament hat solche Regelungen bislang aber nicht getroffen.

 

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