Wenn entlassene Arbeitnehmer einer Pleitefirma gerichtlich eine Abfindung zugesprochen bekommen, haben sie künftig bessere Aussichten, das Geld auch tatsächlich zu erhalten. Denn wenn erst der Insolvenzverwalter bei Gericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beantragt hat, gehört die Forderung des Arbeitnehmers zu den vorrangig zu bedienenden Masseschulden, urteilte am Donnerstag, 14.03.2019, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 4/18).

Erweist sich eine Kündigung vor Gericht als unwirksam, können beide Seiten beantragen, dass das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflöst. Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich oder nicht mehr zumutbar ist. Letzteres kommt wegen des durch den Streit zerstörten Vertrauensverhältnisses sehr oft vor.

In dem nun vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Buchhalter in Rheinland-Pfalz gegen seine Entlassung geklagt. Drei Monate später ging seine Firma in die Insolvenz. In dem Kündigungsstreit beantragte der Insolvenzverwalter die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung.

Das Arbeitsgericht sprach ihm 1.559,00 € zu und stufte dies als sogenannte Insolvenzforderung ein. Der Buchhalter dagegen meinte, es handele sich um eine „Masseforderung“. Hintergrund ist, dass Masseforderungen vorab und daher in der Regel noch in voller Höhe befriedigt werden. Für Insolvenzforderungen wird dagegen im Insolvenzverfahren eine Quote festgesetzt, und die Forderung wird nur entsprechend anteilig beglichen.

In diesem Streit gab nun das BAG dem Buchhalter recht. Maßgeblich ist danach der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung „rechtshängig“ gemacht wurde. Wenn dies wie hier nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschah, gilt die Abfindung als vorrangige Masseforderung; wurde der Antrag dagegen schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, gilt die Abfindung als Insolvenzforderung.

Unerheblich sind dagegen der Tag der Kündigung und der der Gerichtsentscheidung, urteilte das BAG. Rechtlich ohne Belang sei zudem, dass hier der Anwalt des Arbeitgebers noch vor Eröffnung der Insolvenz dem Buchhalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung angekündigt hatte.

 

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