Wenn der Arbeitgeber die Kosten für Kurse zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge übernimmt, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nur bei Kursen zu tätigkeitsbezogenen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist eine Einladung durch den Arbeitgeber steuerlich unproblematisch, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 27.03.2019, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: VI R 10/17).

Ein Unternehmen aus dem Rheinland hatte seine Mitarbeiter zu einer „Sensibilisierungswoche“ eingeladen. In den Kursen und Workshops ging es um Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung und Eigendiagnostik, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit und Eigenverantwortung sowie ein Koordinationstraining für den Alltag.

Immerhin 16,5 Prozent der Beschäftigten nahmen 2008 bis 2010 das Angebot an. Je Teilnehmer zahlte der Arbeitgeber 1.300,00 € für Kursgebühren, Übernachtung und Verpflegung. Die Arbeitnehmer mussten nur die Kosten der Anreise selbst tragen und sollten zudem Urlaub nehmen.

Nach einer Betriebsprüfung meinte das Finanzamt, die 1.300,00 € seien lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Weil das Unternehmen keine Lohnsteuer abgeführt hatte, forderte die Behörde dies nach.

Damit war die Firma nicht einverstanden. Die „Sensibilisierungswoche“ sei speziell für das Unternehmen konzipiert worden. Es gehe letztlich um Personal- und Organisationsentwicklung, Führungsstile und Kommunikation im Betrieb.

Der BFH folgte dem nicht und gab dem Finanzamt recht. Bei der „Sensibilisierungswoche“ sei es letztlich um einen insgesamt gesunden Lebensstil gegangen. Eine solche „allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis“ sei Arbeitslohn.

Anderes gelte im Grundsatz nur für Gesundheitskurse, die „im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden“, etwa zur „Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen“.

In seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 21.11.2018 verwies der BFH zudem auf eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz, wonach auch allgemeinere Arbeitgeberleistungen zur „Verminderung von Krankheitsrisiken“ lohnsteuersteuerfrei sein können. Voraussetzung ist danach unter anderem eine Zertifizierung der Kurse. Zudem ist die Vergünstigung auf 500,00 € pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr beschränkt.

 

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

 

Beratung im Arbeitsrecht notwendig?

Falls Sie eine arbeitsrechtliche Beratung benötigen, rufen Sie mich umgehend an.

Weitere aktuelle arbeitsrechtliche Entscheidungen und Neuerungen finden Sie auf meiner Facebook-Seite “Arbeitsrechtsinfos – Thorsten Blaufelder”.

Mein XING-Profil finden Sie hier.

Bildnachweis: © Trueffelpix – Fotolia.com