Für Elternzeit oder einen unbezahlten Sonderurlaub können Arbeitnehmer keinen Urlaub beanspruchen. Ein Anspruch entsteht zwar zunächst, Arbeitgeber können diesen aber sofort wieder kürzen, urteilte am Dienstag, 19.03.2019, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Entsprechende gesetzliche Vorgaben für die Elternzeit sind mit EU-Recht vereinbar (AZ: 9 AZR 362/18). Beim Sonderurlaub gab das BAG seine früher gegenteilige Rechtsprechung auf (AZ.: 9 AZR 315/17).

Bei der Elternzeit sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass Arbeitgeber den entstandenen Urlaubsanspruch gleich wieder kürzen dürfen, sofern Mutter oder Vater nicht in Teilzeit weiter arbeiten. Die klagende Arbeitnehmerin meinte, dies verstoße gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie.

Zwischenzeitlich hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Fall einer rumänischen Richterin aber gegenteilig entschieden (Urteil vom 04.10.2018, Az.: C-12/17). Danach entstehen Urlaubsansprüche zwar auch ohne Arbeitsleistung. Wenn der Grund nicht Krankheit oder Mutterschutz ist, dürfen nationale Regelungen den Urlaubsanspruch für solche Zeiten aber auf Null festsetzen. Wie nun das BAG entschied, ist damit auch die deutsche Kürzungsregelung vereinbar, sofern der Arbeitgeber die Kürzung nach dem Antrag auf Elternzeit angekündigt hat.

Zum unbezahlten Sonderurlaub hatte das BAG früher entschieden, dass der Arbeitgeber Urlaub gewähren muss (Urteil vom 06.05.2014, AZ: 9 AZR 678/12). Darauf hoffte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2015 unbezahlten Sonderurlaub vereinbart hatte.

Diese Rechtsprechung gab das BAG nun jedoch auf und entschied, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch – hier sogar ohne Ankündigung – anteilig kürzen kann. Es müsse berücksichtigt werden, „dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben“. Zwar gehört der Urlaub nach bisheriger Rechtsprechung zu den arbeitsvertraglichen „Nebenpflichten“ des Arbeitgebers; dennoch führe das Ruhen der Hauptpflichten angesichts des EuGH-Urteils zur rumänischen Elternzeit dazu, dass einem Arbeitnehmer für einen unbezahlten Sonderurlaub kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht, urteilte das BAG.

 

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