Wer auf einer Dienstreise bestohlen wurde und den Dieb verfolgt, steht bei einem dabei erlittenen Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn die Verfolgung des Diebes sei aus rein persönlichen, „von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen“ erfolgt, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt am Mittwoch, 03.04.2019 (AZ: L 9 U 118/18).

Der aus dem Main-Taunus-Kreis stammende Kläger nahm aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Barcelona teil. Als dem 46-Jährigem nach einem Barbesuch um 5 Uhr morgens die Geldbörse gestohlen wurde, nahm er die Verfolgung des Diebes auf. Eine weitere Person brachte ihn daraufhin zu Fall. Der Kläger erlitt einen Bruch am Ellenbogen. Bei seiner Berufsgenossenschaft machte er einen Arbeitsunfall geltend.

Doch der gesetzliche Unfallversicherungsträger lehnte dies ab.

Zu Recht, befand das LSG. Zwar seien Beschäftigte während einer Dienstreise auch auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert. Verfolge jedoch ein Versicherter einen Dieb aus Eigeninteresse, sehe dies anders aus. Widme sich der Beschäftigte rein persönlichen, „von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen“, bestehe kein Versicherungsschutz mehr.

 

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