Krankgeschriebene Arbeitnehmer können auch bei einem Urlaub im EU-Ausland Anspruch auf Krankengeld haben. Die Krankenkasse muss der Reise zustimmen, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nicht bestehen und auch sonst keine Anzeichen für Missbrauch vorliegen, urteilte am Dienstag, 04.06.2019, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 3 KR 23/18 R). Danach darf die Kasse aber Auflagen machen.

Geklagt hatte ein Gerüstbauer aus Halle, der vom 29.07.2014 bis zum 29.09.2014 wegen eines Bandscheibenvorfalles von seiner Hausärztin krankgeschrieben wurde. Als der Mann nach sechs Wochen von seinem Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielt, zahlte die Krankenkasse ihm Krankengeld.

Doch während seiner Erkrankung wollte der Gerüstbauer nicht nur zu Hause sitzen. Er bat seine Krankenkasse um Zustimmung zu einem Auslandsurlaub. Er wolle für fünf Tage Urlaub in seinem Ferienhaus direkt hinter der dänischen Grenze machen. Seine Hausärztin habe gegen den Kurzurlaub keine Einwände, zumal er nur vor und nach dem Urlaub zur Behandlung müsse.

Die Krankenkasse verwies auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse, in der Bedenken gegen die mehrstündige und mit einer Wirbelsäulenzwangshandlung verbundene Fahrt geäußert wurden. Da der Krankengeld-Zahlung nicht zugestimmt werde, ruhe nach dem Gesetz der Krankengeld-Anspruch, meinte die Krankenkasse.

Doch wird die Arbeitsunfähigkeit unzweifelhaft bescheinigt und gibt es keinerlei Hinweise auf einen Missbrauch, darf die Krankenkasse die Krankengeld-Zahlung nicht verweigern, urteilte das BSG. Das Zustimmungserforedernis solle der Krankenkasse nur die Möglichkeit geben, die Arbeitsunfähigkeit zu prüfen und Missbrauch zu verhindern.

Hier sei die Arbeitsunfähigkeit von der Hausärztin festgestellt und von der Kasse nicht angezweifelt worden. Anhaltspunkte für Missbrauch gebe es nicht. Daher habe die Krankenkasse ihre Zustimmung nicht verweigern dürfen, urteilte das BSG.

Allerdings könne die Krankenkasse den Versicherten zur „Mitwirkung“ zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft auffordern, betonte das BSG. Dies könnten etwa bestimmte Heilbehandlungen oder Untersuchungen sein – soweit möglich auch während eines Urlaubs im In- oder Ausland.

 

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