Wenn ein krankgeschriebener Arbeitnehmer an einer weiteren Krankheit erkrankt, kann er vom Arbeitgeber hierfür in der Regel keine erneute Entgeltfortzahlung beanspruchen. Nach einem am Mittwoch, 11.12.2019, verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt gilt dies auch, wenn Krankschreibungen für zwei Krankheiten zeitnah aufeinander folgen (AZ: 5 AZR 505/18). Danach entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn die erste Krankheit vor Beginn der zweiten beendet war. Den Nachweis hierfür muss im Streitfall der Arbeitnehmer führen.

Wegen Krankheit arbeitsunfähige Arbeitnehmer haben nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch darauf, dass ihnen ihr Arbeitgeber bis zu sechs Wochen lang ihren regulären Lohn weiter zahlt. Danach springt die gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeld ein. Dieses beträgt jedoch nur 70 Prozent des Bruttoverdienstes und nicht mehr als 90 Prozent des Nettoeinkommens.

Im konkreten Streitfall hatte die Klägerin, eine Pflegefachkraft eines diakonischen Altenpflegeheims in Niedersachsen, von ihrem Arbeitgeber eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beansprucht. Sie war seit dem 07.02.2017 wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Ihr Arbeitgeber leistete zunächst die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, danach übernahm die Krankenkasse und zahlte Krankengeld. Ihre Ärzte hatten ihr bis einschließlich dem 18.05.2017 die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Direkt am nächsten Tag unterzog sich die Frau einer seit längerem geplanten gynäkologischen Operation. Ihre Frauenärztin stellte in einer „Erstbescheinigung“ erneut die Arbeitsunfähigkeit fest. Ihre Krankenkasse kam für die weitere Zahlung von Krankengeld nun nicht mehr auf.

Von ihrem Arbeitgeber verlangte die Frau nun wiederum die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, schließlich liege eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer neuen Erkrankung vor.

Der Arbeitgeber lehnte ab und meinte, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne längere Unterbrechung ja fortbestehe. Erneute Entgeltfortzahlung könne daher nicht beansprucht werden.

Das BAG gab dem Arbeitgeber recht. „Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.“ Bestehe ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einer ersten und einer zweiten Arbeitsunfähigkeit, müsse der Arbeitnehmer beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war.

Dies habe die Klägerin aber nicht belegen können. Sie kann nun allenfalls entgangene Krankengeldansprüche von ihrer Krankenkasse einfordern.

 

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