BAG: Oberärztin hat tarifliche Ausschlussfrist nicht verpasst

Klagen Arbeitnehmer nach einer Versetzung auf Beschäftigung am alten Arbeitsplatz, verlangen sie damit auch die hierfür vereinbarte Vergütung. Wird die Beschäftigungsklage rechtzeitig eingereicht, werden daher auch tarifliche Ausschlussfristen für Entgeltansprüche gewahrt, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 15.01.2020, veröffentlichten Urteil im Fall einer Oberärztin (AZ: 5 AZR 240/18)

Die Oberärztin arbeitet seit November 2006 an einer Uniklinik im ambulanten Bereich der Klinik für Knochenmarktransplantation. Laut Arbeitsvertrag musste sie auch Rufbereitschaften übernehmen. Im Jahr 2009 erhielt sie infolge der Rufbereitschaften neben ihrer regulären Vergütung durchschnittlich monatlich weitere knapp 2.000,00 € brutto gezahlt.

Nachdem die Medizinerin Anfang 2010 über drei Monate arbeitsunfähig erkrankt war und anschließend bis Juni 2010 Urlaub erhielt, versetzte die Uniklinik sie in die Klinik für Nephrologie. Rufbereitschaften waren dort nicht zu leisten. Die Beschäftigte erhielt daher auch nur die reguläre Vergütung.

Gegen die Versetzung klagte die Oberärztin erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf urteilte abschließend, dass die Versetzung rechtswidrig war.

Für den Streitzeitraum Juli 2010 bis Ende April 2011 verlangte die Medizinerin, dass die Uniklinik ihr nun auch die entgangene Vergütung für Bereitschaftsdienste bezahlen müsse. Wegen der rechtswidrigen Versetzung sei ihr dieser Verdienst entgangen. Konkret ging es um 19.087,00 € brutto.

Der Arbeitgeber meinte, dass die Ansprüche verfallen seien. Laut Tarifvertrag müssten Vergütungsansprüche innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden. Die Klägerin habe aber zunächst lediglich auf Beschäftigung am alten Arbeitsplatz und nicht auf Vergütung geklagt, so dass sie die Ausschlussfrist nicht eingehalten habe.

Das BAG gab der Oberärztin jedoch dem Grunde nach recht. Da die Medizinerin innerhalb der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist ihre Klage auf Beschäftigung am alten Arbeitsplatz eingereicht habe, habe sie auch etwaige Ansprüche auf Vergütung gewahrt, heißt es in dem Urteil vom 18.09.2019.

Mit der Klage habe die Oberärztin zum Ausdruck gebracht, dass sie auf ihrem früheren Arbeitsplatz wieder arbeiten wolle. Dem sei der Arbeitgeber nicht nachgekommen, so dass ihr grundsätzlich Annahmeverzugslohn zustehe. Sie habe zwar weiter den regulären Lohn, nicht aber die Vergütung für die Rufbereitschaften erhalten.

Das BAG verwies zudem auf seine Rechtsprechung zu Kündigungsschutzklagen. Damit ziele ein Arbeitnehmer nicht nur auf den Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern im Fall des Obsiegens auch auf Fortzahlung der Vergütung. Gleiches müsse auch nach einer Versetzung für Klagen auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz gelten. Dies umfasse Ansprüche, die dem „Normalfall“ entsprechen, also eine Vergütung, die nach Grund und Höhe dem Arbeitgeber als bekannt vorauszusetzen sind.

Den konkreten Fall verwies das BAG jedoch an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurück. Dieses muss nun prüfen, ob die Klinik zulässige Gründe hatte, die Bereitschaftsdienste zu verwehren.

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