Kommandeure können Quartalsbesprechung nicht einseitig absetzen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Rechte der Vertrauenspersonen bei der Bundeswehr gestärkt. Nach einem am Dienstag, 11.02.2020, veröffentlichten Beschluss haben sie ein „durchsetzbares Recht“ auf Besprechungen mit ihren Vorgesetzten; Bataillonskommandeure dürfen dies nicht eigenmächtig absetzen (AZ: 1 WRB 3.18).

Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz sieht für jedes Quartal eine Besprechung der Bataillonskommandeure mit den untergeordneten Vorgesetzten und den von den Soldaten gewählten Vertrauenspersonen vor.

Im Streitfall hatte es im zweiten Quartal 2016 eine solche Besprechung nicht gegeben. Der Kommandeur meinte, dies sei „nicht zielführend“, weil es für diesen Personenkreis nichts zu besprechen gebe. Auch künftig sehe er in diesen Gesprächen „keinen Sinn“.

Die Vertrauensperson der Unteroffiziere war damit nicht einverstanden. Der Soldat legte Beschwerde ein. Das Truppendienstgericht Nord meinte allerdings noch, einzelne Vertrauenspersonen hätten keinen Anspruch, die Besprechung zu verlangen.

Dem hat der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts nun widersprochen. „Der Antragsteller hat ein subjektives Recht auf Durchführung der Quartalsbesprechung“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 21.11.2019. Dies könne er auch im Wege der Beschwerde durchsetzen.

Zur Begründung erklärten die Leipziger Richter, das Gesetz schreibe die Besprechungen vor. In solchen Fällen sei üblich davon auszugehen, dass mit dieser Pflicht der Kommandeure „ein subjektives Recht der Vertrauenspersonen oder des jeweiligen anderen Vertretungsorgans korrespondiert“. In dem Gesetz seien auch andere Pflichten aus der Perspektive der Vorgesetzten formuliert, ohne dass infrage stehe, dass sich daraus für die Vertrauenspersonen ein entsprechender Anspruch ergibt, etwa auf Erstattung bestimmter Kosten. Der Gesetzgeber habe insgesamt gewollt, dass die Vertrauenspersonen zur Wahrung ihrer Rechte „nicht allein auf ein dienstaufsichtliches Einschreiten angewiesen sein“ sollen.

Weiter verwies das Bundesverwaltungsgericht auf eine vergleichbare Regelung im Bundespersonalvertretungsgesetz. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht schon 1983 entschieden, dass die Personalvertreter einen Anspruch auf die – hier monatliche – Besprechung geltend machen können (Beschluss vom 05.08.1983, AZ: 6 P 11.81).

 

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

 

Warum nicht mal Mediation probieren?

Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine „win-win“-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen.

Glas Konflikt Eskalationsstufen Mediation Blaufelder

Informationen zum Thema „Mediation“ finden Sie auf meiner Facebook-Seite „Mediation – die andere Art der Konfliktlösung.“

Bildnachweis: © manu – Fotolia.com