Wenn Bau-Beschäftigte Fotos ihrer Baustellen im Internet veröffentlichen, rechtfertigt dies nicht automatisch eine Entlassung. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um ohnehin öffentlich einsehbare Bereiche handelt, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag, 10.03.2020, veröffentlichten Urteil entschied (AZ: 7 Sa 39/19).

Es hob damit die Kündigung eines damals 43-jährigen Gleisbaumonteurs auf. Öffentlich zugänglich hatte er auf Facebook Fotos von zwei Baustellen seines Arbeitgebers veröffentlicht. Eines kommentierte er: „12-Stunden-Schichten zum Kotzen, meiner Meinung nach viel zu lange“. Der Aufforderung, Fotos und Kommentar zu löschen, kam er auch nach einer Abmahnung nicht nach.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber. Mit den Fotoveröffentlichungen habe der Gleisbaumonteur Betriebsgeheimnisse verraten. So seien von der Arbeitgeberfirma entwickelte Abstandhalter für die Gleise erkennbar. Zudem zeigten mehrere Fotos Bauarbeiter, die entgegen der Vorschriften keinen Schutzhelm tragen. Dies schade dem Ruf des Unternehmens, die Veröffentlichung verstoße daher gegen die Rücksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers. Gegenüber einem der Auftraggeber in der Schweiz habe sich das Unternehmen verpflichtet, keine Fotos zu veröffentlichen.

Das LAG Mainz hob die Kündigung auf. Persönlichkeitsrechte des Arbeitgebers seien schon deshalb nicht verletzt, weil es sich nicht um Fotos interner Betriebsstätten handele, sondern um einen „nicht vor Einblicken geschützten Bereich von Gleisanlagen“. Auch die Lage der Baustellen sei nicht geheim, weil die Arbeiten jeweils öffentlich ausgeschrieben worden seien. Eine generelle gesetzliche Helmpflicht habe auf solchen Baustellen gar nicht bestanden, und teils sei auch nicht ersichtlich, dass es sich um Beschäftigte der betreffenden Firma handelt.

Die Aussage, die Zwölf-Stunden-Schichten seien „zum Kotzen“ sei von der Meinungsfreiheit gedeckt und „hält sich in dem von der Beklagten hinzunehmenden Rahmen“, stellte das LAG klar.

Auch eine unzureichende Rücksichtnahme auf die Arbeitgeberinteressen wegen der Fotos aus der Schweiz habe der Arbeitgeber nicht belegt. Es sei völlig unklar, woher der Gleisbaumonteur habe wissen sollen, dass der Arbeitgeber keine Fotos veröffentlichen soll. Auch habe der Schweizer Auftraggeber offenbar nicht negativ auf die Veröffentlichung reagiert.

Das Verfahren der Abstandhalter sei nur auf einem einzigen Foto sichtbar. Oh hier in der Veröffentlichung ein Pflichtverstoß liegt, ließ das LAG offen. Jedenfalls sei dies „unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht geeignet, die ordentliche Kündigung zu rechtfertigen“, so das LAG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 25.09.2019.

 

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