Provoziert ein Arbeitnehmer einen dunkelhäutigen Kollegen mit menschenunwürdigen und rassistischen nachgeahmten „Ugah, Ugah!“-Affenlauten, muss er mit der fristlosen Kündigung rechnen. Solch ein Vorgehen ist nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag, 24.11.2020, veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 BvR 2727/19). Die Verfassungsrichter billigten damit die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, das in der Vergangenheit vom Arbeitgeber bereits wegen der Beleidigung von Kollegen abgemahnt worden war.

Konkret ging es um einen heute 38-jährigen Serviceagenten bei einem Kölner Logistikunternehmen. Seit 2009 ist der Mann Mitglied des Betriebsrates. Zuletzt war er hierfür von der Arbeit freigestellt. Als am 07.11.2017 eine Betriebsratssitzung stattfand, kam es bei einem Wortwechsel mit einem dunkelhäutigen Betriebsratsmitglied zum Eklat. Der Serviceagent warf ihm Affenlaute in Form von „Ugah, Ugah!“-Rufen entgegen. Dieser fühlte sich provoziert und bezeichnete den Serviceagenten als „Stricher“.

Die Gleichstellung mit einem Affen wollte der Kollege aber nicht auf sich sitzenlassen. Er beschwerte sich beim Personalleiter über die rassistischen Äußerungen. Diese seien ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die damit befasste AGG-Beschwerdestelle des Unternehmens gab ihm Recht. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Er verwies zudem auf eine vorherige einschlägige Abmahnung des Mannes, bei dem dieser schon einmal einen Kollegen schwer beleidigt hatte.

Der Serviceagent legte gegen die fristlose Kündigung Klage ein. Diese sei unverhältnismäßig. Der Umgangston in einem Betriebsrat sei nun mal „hin und wieder flapsig“. Alle Betriebsratsmitglieder wollten so die Gesprächsatmosphäre angesichts der teil abstrakten bürokratischen Betriebsratsarbeit auflockern. Dies gehöre zum „gepflegtem Umgangston“.

Kläger verliert vor sämtlichen Gerichten

Doch sowohl die Arbeitsgerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht als nun auch das Bundesverfassungsgericht hielten die fristlose Kündigung für angemessen und damit wirksam. In ihrem Beschluss vom 02.11.2020 stellten die Verfassungsrichter fest, dass die Beschwerde des Mannes bereits wegen einer unzureichenden Begründung unzulässig sei. Zum anderen wäre sie aber auch unbegründet.

Die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot hätten vor dem Recht auf freie Meinungsäußerung hier Vorrang. Nachgeahmte Affenlaute gegenüber einem Menschen seien keine nur derbe Beleidigung mehr, sondern „fundamental herabwürdigend“. Solch eine rassistische, menschenverachtende Diskriminierung sei nicht mehr vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die Menschenwürde werde angetastet, „wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird“, so die Verfassungsrichter. Hier sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch noch einschlägig abgemahnt worden.

 

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