Dienstunfähige Beamte können nicht unbegrenzt bezahlten Jahresurlaub ansammeln. Werde der Urlaub über einen langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen, verfalle der Anspruch, wie das Verwaltungsgericht Trier in einem am Montag, 04.01.2021, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 7 K 2761/20.TR).

Im konkreten Fall war der klagende Beamte ab Ende Januar 2017 dienstunfähig erkrankt. Zwischenzeitlich wurde zwar eine Wiedereingliederung durchgeführt, 2019 wurde er dann jedoch vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Von seinem Dienstherrn verlangte er die Abgeltung seines nicht genommenen Resturlaubs aus dem aktiven Beamtenverhältnis.

Der Dienstherr lehnte dies für das Jahr 2017 ab. Der Urlaubsanspruch sei verfallen. Dabei ging es um rund 2.900,00 €.

Der Beamte meinte, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) der nach EU-Recht vorgeschriebene Mindestjahresurlaub nur unter engen Voraussetzungen verfallen könne. Danach müsse bei einer dauerhaften Erkrankung der Dienstherr den Beamten auf den erforderlichen Antrag zur Übertragung von Resturlaubsansprüchen hinweisen. Da dies hier unterlassen wurde, bestünden seine Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2017 und wegen seines Ruhestandes nun die Abgeltungsansprüche weiter, meinte der Kläger.

Doch auch nach EU-Recht besteht kein Recht auf unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, so das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 08.12.2020. Wenn eine gewisse zeitliche Grenze überschritten werde, fehle dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Beschäftigten als Erholungszeit. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfalle der Urlaubsanspruch, wenn er über einen langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werden kann.

Im Streitfall sei der Urlaub aus dem Jahr 2017 mit Ablauf des 31.03.2019 verfallen. Unerheblich sei hier, dass der Dienstherr den Beamten nicht über die Verfallsfrist des Urlaubsanspruchs hingewiesen hat. Denn der Urlaub sei nicht wegen der fehlenden Aufklärung, sondern allein aus Krankheitsgründen nicht genommen worden.

 

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