LAG Köln: Gesundheitsmaßnahmen gelten auch für Beschäftigte

Krankenhäuser müssen bei der Einführung von Besuchskonzepten zur Verringerung des Ansteckungsrisikos mit dem SARS-CoV-2-Virus zuvor den Betriebsrat um Zustimmung bitten. Denn entscheidet sich ein Krankenhausträger für die Zulassung von Besuchen, trifft ihn die damit einhergehende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz auch gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, entschied das Landesarbeitsgericht Köln mit Beschluss vom Freitag, 22.01.2021 (AZ: 9 TaBV 58/20).

Im Streitfall hatte ein Klinikbetreiber wegen der Corona-Pandemie ein System zur Dokumentation des Zutritts und Aufenthalts betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt – allerdings ohne auch den Betriebsrat zu konsultieren.

Dieser sah sein Mitbestimmungsrecht verletzt. Das Arbeitsgericht Siegburg setzte daraufhin eine Einigungsstelle zur Regelung des Besuchskonzepts ein.

Dies billigte nun auch das LAG. Dem Betriebsrat stehe ein Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz zu, die sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden beziehen. Nach der Coronaschutzverordnung des Landes müsse ein Krankenhaus „die erforderlichen Maßnahmen“ ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren. Dazu gehöre auch ein Besuchskonzept. Die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz beziehe sich dabei auch auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Klinik.

Für die Umsetzung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts bestehe – anders als bei konkreten ordnungsbehördlichen Regelungen – ein Gestaltungsspielraum, so dass auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet sei.

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