Bundesverwaltungsgericht: Ausnahme nur bei klarer Unbegründetheit

Ein außerordentlich gekündigter Personalrat muss auch bei einer Kündigungsschutzklage seinen Posten in der Regel ruhen lassen. Nur wenn die Kündigung „offensichtlich unbegründet“ ist, darf er in der Ausübung seines Personalratsamts nicht behindert werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipziger in einem am Montag, 08.02.2021, bekanntgegebenen Beschluss entschied (AZ: 5 VR 1.20). Zweifel bezüglich der Wirksamkeit gehen danach zu Lasten des Personalrats – hier des Bundesnachrichtendiensts (BND).

Der Angestellte arbeitet seit 1993 beim BND und wurde 2020 in den Gesamtpersonalrat des BND in Berlin gewählt. Einige Monate nach der Wahl wurde sein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt. Der Gesamtpersonalrat stimmte dem ausdrücklich zu.

Allerdings erhob der Mann Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin. Hierüber ist noch nicht entschieden. Die Zustimmung des Gesamtpersonalrats hält er für fehlerhaft. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wollte er daher festgestellt wissen, dass er sei Personalratsamt weiter ungehindert ausüben kann, bis rechtskräftig über die Kündigung entschieden ist.

Im Eilverfahren lehnte das Bundesverwaltungsgericht dies nun ab. Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz setzte die Mitgliedschaft im Personalrat ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Steht eine außerordentliche, also ohne reguläre Frist ausgesprochene Kündigung im Streit, sei dies ungewiss. Erst ein rechtskräftiges Urteil im Kündigungsschutzverfahren schaffe Klarheit.

Nach dem Leipziger Urteil geht diese Ungewissheit zulasten des gekündigten Personalratsmitglieds. Um Missbrauch zu verhindern, gilt dies aber nicht, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. „Denn bei einer derartigen Kündigung ist in Wahrheit kein ernstzunehmender Zweifel am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegeben, sodass der Rechtsposition des Personalratsmitglieds der Vorrang einzuräumen ist.“

Dies müsse allerdings das gekündigte Personalratsmitglied zumindest glaubhaft machen. Im konkreten Fall sei dies dem Antragsteller nicht gelungen, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 04.02.2021.

Monatlicher Newsletter

Monatlicher Newsletter von Thorsten Blaufelder

In meinem monatlich erscheinenden Newsletter berichte ich über Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Werden auch Sie Abonnent! Ganz unverbindlich und kostenlos…

Coaching Arbeitsicherheit Newsletter

 

Übersicht meiner Artikel-Serien

In den letzten Monaten habe ich zu verschiedenen Themen mehrteilige Artikel-Serien verfasst, z. B. zu den Themen Kündigung, BEM, Mediation, Befristung und Schwerbehinderung.

Wenn Sie hieran Interesse haben, folgen Sie einfach diesem Link.

Bildnachweis: © sabine voigt – Fotolia.com