Einsperren von Kollegen ist Kündigungsgrund

Wer seinen Kollegen bewusst auf der Toilette einsperrt, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. Dies gilt umso mehr, wenn der Eingesperrte sich nur mit dem Eintreten der Toilettentür befreien kann, entschied das Arbeitsgericht Siegburg in einem am Mittwoch, 24.02.2021, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 5 Ca 1397/20).

Im konkreten Fall war der Kläger seit gut einem Jahr als Lagerist angestellt. Mit einem Kollegen stand er häufiger im Streit. Als dieser im Betrieb auf die Toilette ging und die Tür abschloss, wollte der Lagerist ihm eins auswischen. Er schob unter der Toilette ein Papierblatt hindurch und stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss. Als der Schlüssel auf das Blatt fiel, zog er dieses heraus, so dass der Kollege die Tür nicht mehr aufschließen konnte.

Dieser wusste sich nicht anders zu helfen und trat schließlich die Toilettentür auf.

Weder der Kollege noch der Arbeitgeber empfand den Toilettenstreich als lustig. Der Lagerist erhielt die fristlose Kündigung.

Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht mit Urteil vom 11.02.2021 ab. Mit dem Einschließen auf der Toilette habe der Lagerist seinen Kollegen zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens des stillen Örtchens beraubt. Auch sei wegen des Verhaltens des Klägers die Toilettentür und damit das Eigentum des Arbeitgebers beschädigt worden.

Dies sei eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die weder eine vorherige Abmahnung oder eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erforderlich machten.

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