OVG Münster stoppt Vorgehen des Polizeipräsidiums Düsseldorf

Wenn eine angehende Polizistin auf rechtsextreme Beiträge in ihren Polizeichats hinweist, darf nicht ausgerechnet sie als einzige entlassen werden. Dass sie solche Bilder und Nachrichten meldet, sollte ihr eher zugutegehalten werden, betonte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in einem am Freitag, 26.03.2021, veröffentlichten Eilbeschluss vom Vortag (AZ: 6 B 2055/20).

Es hob damit die Suspendierung einer Kommissaranwärterin auf. Die 21-Jährige befindet sich im Beamtenverhältnis auf Widerruf und wird beim Polizeipräsidium Düsseldorf ausgebildet. Nachdem Landesinnenminister Herbert Reul (CDU) am 16.09.2020 die Aufdeckung rechtsextremer Chatgruppen in der nordrhein-westfälischen Polizei öffentlich gemacht hatte, waren im Düsseldorfer Polizeipräsidium „Sensibilisierungsgespräche“ geführt worden.

Bei der Kommissaranwärterin zeigten diese Wirkung: Sie sah nochmal die Chats auf ihrem Smartphone durch. Dort fand sie neun bedenkliche Bilder und Nachrichten, ein Teil davon aus Chatgruppen, denen ausschließlich Kommissaranwärter angehören. Damit wandte sie sich an die Dienststellenleitung.

Doch die reagierte anders als erwartet. Das Polizeipräsidium suspendierte die 21-Jährige vom Dienst und leitete ihre Entlassung ein. Sie stehe im Verdacht, eine mit einer demokratischen Grundordnung unvereinbare Gesinnung zu teilen und sei charakterlich für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet. Denn sie habe diese Nachrichten auf ihrem Smartphone belassen und ihrer Verbreitung nicht entgegengewirkt.

OVG rückt die Sache wieder gerade

Anders als noch dem Verwaltungsgericht Düsseldorf kam dem OVG diese Logik merkwürdig vor. Zwar teilten auch die Münsteraner Richter die Auffassung, dass die betreffenden Nachrichten teils rassistischen, antisemitischen oder den Nationalsozialismus befürwortenden Charakter hätten. Die junge Frau habe aber keine dieser Nachrichten selbst geschrieben oder weitergeleitet. Angesichts einer Fülle von 337.525 Nachrichten aus 790 Chats sowie 172.214 Bilddateien auf ihrem Smartphone könne ihr auch geglaubt werden, dass sie vor den „Sensibilisierungsgesprächen“ diesen Nachrichten nicht allzu viel Aufmerksamkeit gewidmet habe.

Zudem habe das Polizeipräsidium hier ungleiche Maßstäbe angelegt, rügte das OVG. Während die Antragstellerin als Hinweisgeberin suspendiert worden sei und entlassen werden solle, habe das Polizeipräsidium gegenüber den anderen Kommissaranwärtern aus den Chatgruppen keine Maßnahmen ergriffen. Erst auf die entsprechende Nachfrage des zuständigen OVG-Senats sei das Polizeipräsidium auf die Idee gekommen, auch gegenüber anderen Teilnehmern der betreffenden Chatgruppen Disziplinarverfahren einzuleiten.

Dabei sei der Umstand, dass nur die Antragstellerin, nicht aber die anderen Polizeibeamten auf die Nachrichten aufmerksam gemacht hatten, „weder ihr zugutegehalten noch – soweit bekannt – den anderen negativ angelastet worden“, wunderten sich die Münsteraner Richter.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Die Kommissaranwärterin darf ihren Dienst wieder aufnehmen.

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