LAG Mainz: Unterschrift muss aber Wiedergabe des Namens darstellen

Ein Vorgesetzter muss eine Kündigung nicht in Schönschrift unterschreiben. Ein „die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist“, genügt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Montag, 15.03.2021, veröffentlichten Urteil (AZ: 5 Sa 215/20). Auf die Lesbarkeit des Namenszugs komme es dagegen nicht an, so die Mainzer Richter.

Konkret ging es um die ordentliche Kündigung eines Reisebusfahrers während seiner Probezeit. Dieser hielt die Kündigung für unwirksam, da die ausreichende Schriftform nicht eingehalten wurde. Es sei gar nicht klar, ob der Geschäftsführer tatsächlich die Kündigung unterschrieben habe. In dem Schreiben sei lediglich ein handschriftlicher unleserlicher „Schlenker“ enthalten. Kein einzelner Buchstabe des angeblichen Unterzeichner-Namens sei auch nur andeutungsweise erkennbar.

Dagegen meinte der Arbeitgeber, dass der „Schlenker“ die eigenhändige Namensunterschrift des Geschäftsführers zeige.

Arbeitgeber obsiegt beim LAG in Mainz

Das LAG hielt die Kündigung für wirksam. Die Unterschrift in dem Kündigungsschreiben müsse nicht lesbar sein. „Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren“, heißt es in dem Urteil vom 14.01.2021. Der Schriftzug müsse sich als „Wiedergabe eines Namens“ darstellen, „selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist“.

Nach diesen Maßstäben genüge die Kündigungserklärung den Anforderungen an eine formgültige Unterschrift. Es handele sich hier nicht um ein „Handzeichen“ oder eine Abkürzung, sondern um die volle Unterschrift des Geschäftsführers. Diese Unterschrift weise hinreichende Merkmale des Namens „K.“ auf.

Mit Beschluss vom 03.03.2015 entschied der BGH, dass Anwälte ihre an ein Gericht verschickten Schriftsätze ebenfalls nicht in Schönschrift unterschreiben müssen (AZ: VI ZB 71/14). So könne ein „vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug” als Unterschrift anzuerkennen sein. Von besonderer Bedeutung sei es, dass der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt.

Für eine formgültige Unterschrift ist aber nicht alles erlaubt. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 27.08.2015, dass Anwälte ihre Schriftsätze auch wirklich eigenhändig unterschreiben müssen. Für die Übermittlung per Fax reiche es nicht aus, wenn die Unterschrift unter dem Schriftsatz aufgeklebt wird (AZ: III ZB 60/14). Solch eine Collage sei demnach keine Unterschrift.

Um solche oder ähnliche Rechtsstreite zu vermeiden, rate ich dringend dazu, bei wichtigen Schreiben mit etwas mehr Deutlichkeit zu unterschreiben.

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