BAG: Sonst kein Anspruch auf Einladung zum Bewerbungsgespräch

Öffentliche Arbeitgeber dürfen in Stellenausschreibungen auch von schwerbehinderten Bewerbern Mindestabschlussnoten verlangen. Bei schlechteren Noten darf von einer offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung ausgegangen werden, so dass öffentliche Arbeitgeber behinderte Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen müssen, urteilte am Donnerstag, 29.04.2021, das Bundesarbeitsgericht (BAG) (AZ: 8 AZR 279/20). Sei eine Mindestnote ein Ausschlusskriterium, müsse das aber auch für alle Bewerber gelten, forderten die Erfurter Richter.

Der schwerbehinderte Kläger hatte sich im Sommer 2018 auf eine ausgeschriebene Referentenstelle beim Bundesamt für Verfassungsschutz beworben. In der Stellenausschreibung wurde ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Politik-, Geschichts- oder Verwaltungswissenschaften mit der Mindestabschlussnote „gut“ verlangt.

Der Kläger erfüllte zwar die Studienrichtung, konnte aber nur eine Abschlussnote „befriedigend“ vorweisen. Er bewarb sich mit Hinweis auf seine Schwerbehinderung dennoch.

Ohne Erfolg. Die Behörde teilte ihm mit, dass er die formalen Kriterien der Stellenausschreibung, hier die Note „gut“, nicht erfüllt habe. Er wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen.

Der abgelehnte Bewerber fühlte sich daraufhin wegen seiner Behinderung diskriminiert und verlangte eine Entschädigung. Er sei trotz seiner „befriedigend“-Note fachlich für die Stelle geeignet. Als öffentlicher Arbeitgeber hätte das Bundesamt für Verfassungsschutz ihn entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zum Bewerbungsgespräch einladen müssen. Ein Ausschlusskriterium sei die Note nicht.

Dies sah das BAG jedoch anders. Öffentliche Arbeitgeber dürften die fachliche Eignung eines Bewerbers auch an der Abschlussnote festmachen. Werde solch ein zwingendes Auswahlkriterium nicht eingehalten, müsse ein öffentlicher Arbeitgeber einen behinderten Bewerber auch nicht zum Vorstellungsgespräch einladen.

Sei die Note ein Ausschlusskriterium, müsse dies aber auch für alle Bewerber gelten und konsequent angewendet werden, forderte das BAG. Hier habe der Kläger noch geltend gemacht, dass der Arbeitgeber im Auswahlverfahren nicht bei allen Bewerbern die Note als Ausschlusskriterium angewandt habe. Die unterbliebene Einladung des behinderten Klägers zum Bewerbungsgespräch könne dann auf eine Diskriminierung wegen der Behinderung hinweisen. Das Landesarbeitsgericht Berlin müsse daher noch einmal prüfen, ob tatsächlich von allen Bewerbern im Auswahlverfahren die Mindestabschlussnote verlangt wurde.

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