LAG Kiel: Auch mehrgeschlechtliche Menschen werden angesprochen

Die Verwendungen eines Gendersternchens in Stellenanzeigen diskriminiert keine mehrgeschlechtlich geborenen Menschen. Vielmehr zielt das Gendersternchen nicht nur darauf, „Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren“ und sprachlich gleich zu behandeln, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem am Dienstag, 06.07.2021, in Kiel bekanntgegebenen Beschluss (AZ: S Sa 37 öD/21).

Im Streitfall hatte eine öffentliche Gebietskörperschaft mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen und Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben. In der Stellenanzeige hieß es: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ Und weiter: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“

Auf eine der Stellen bewarb sich auch ein zweigeschlechtlich geborener schwerbehinderter Mensch. Als dieser eine Absage erhielt, fühlte er sich wegen des Geschlechts diskriminiert. Denn die Verwendung des Gendersternchens in der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ sei nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, geschlechtsneutral. Das Gendersternchen bilde mehrgeschlechtliche Menschen nicht ab. Der Arbeitgeber hätte in seiner Stellenanzeige statt „Bewerber*innen“ einfach das Wort „Menschen“ verwenden können.

Das Arbeitsgericht sprach dem Schwerbehinderten zwar eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 € zu, allerdings aus anderen Gründen. Er verlangte jedoch 4.000,00 € wegen der Verwendung des Gendersternchens und beantragte für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe.

Doch mit Beschluss vom 22.06.2021 wies das LAG den Antrag „wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurück“. Das Gendersternchen in einer Stellenausschreibung diskriminiere mehrgeschlechtlich geborenen Menschen nicht. Das Gendersternchen diene vielmehr einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und habe nicht nur das Ziel, „Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung zu dienen“.

Dass der Arbeitgeber geschlechtsneutral die Stelle ausschreiben wollte, werde auch durch den Zusatz „m/w/d“ für „männlich, weiblich, divers“ deutlich, betonten die Kieler Richter.

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