LAG Nürnberg: Arbeitgeberin ist nicht zur Aufstockung verpflichtet

Lehnt eine Arbeitnehmerin die von der Arbeitgeberin angebotene Vereinbarung über Kurzarbeit ab, muss sie mit der Kündigung rechnen. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin nicht bereit ist, das Kurzarbeitergeld aufzustocken, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem Urteil entschied (AZ: 4 Sa 413/20).

Es wies damit eine Friseurin in Oberfranken ab. Wegen der Coronapandemie musste ihr Betrieb aufgrund einer Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums am 21.03.2020 schließen. Die Chefin schlug ihren Mitarbeiterinnen eine „Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit“ vor.

Damit war die Friseurin nicht einverstanden. Immerhin müsse sie auf 40 Prozent ihres Einkommens verzichten. Die Arbeitgeberin verlagere so ihr unternehmerisches Risiko auf die Beschäftigten. In einem eigenen Vertragsentwurf schlug die Friseurin vor, dass die Chefin zwar Kurzarbeitergeld beantragt, aber den vollen Lohn weiterzahlt.

Doch statt mit einer Unterschrift unter den vertraglichen Gegenentwurf reagierte die Chefin mit einer ordentlichen Kündigung zum 30.06.2020. Nach dem Arbeitsgericht Bamberg hat nun auch das LAG dies bestätigt.

Zur Begründung betonten die Nürnberger Richter, ein „unabdingbaren Vergütungsanspruch“ habe vor dem Hintergrund der behördlichen Betriebsschließung nicht bestanden. „Das Angebot der Beklagten zur Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit erweist sich daher nicht als unerlaubte Maßregelung“. Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes habe die Friseurin nicht verlangen können.

Auch habe die Betriebsinhaberin ihre Kündigung auf die Ablehnung der Kurzarbeit stützen dürfen. Dies sei kein „Racheakt“ und daher ebenfalls keine unerlaubte Maßregelung gewesen. Ziel sei es vielmehr gewesen, den Betrieb und seine Arbeitsplätze zu erhalten.

Der Logik, bei Kurzarbeit bestehe der volle Lohnanspruch fort, die Arbeitgeberin könne lediglich das Kurzarbeitergeld darauf anrechnen, folgte das LAG nicht. „Vielmehr besteht bei wirksam eingeführter Kurzarbeit der Vergütungsanspruch im Umfang der eingeführten Kurzarbeit von vornherein nur in Höhe des gesetzlichen Kurzarbeitergeldes“, heißt es in dem Nürnberger Urteil. Sofern es wie hier keine tariflichen Regelungen gibt, „ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er den Arbeitnehmern einen Zuschlag zum Kurzarbeitergeld zahlt“.

Sittenwidrig sei die Ablehnung eines solchen Zuschlags ebenfalls nicht, betonte das LAG Nürnberg in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18.03.2021. Die Revision hiergegen ließ es nicht zu.

 

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