Muss eine Arbeitnehmerin wegen einer Coronainfektion in Quarantäne, können die zuvor vom Arbeitgeber für diese Zeit gewährten Urlaubstage nicht einfach ein anderes mal genommen werden. Nur wenn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, ist die Nachgewährung des Urlaubs möglich, entschied das Arbeitsgericht Bonn in einem am Freitag, 23.07.2021, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 2 Ca 504/21). Allein eine behördliche Quarantäneanordnung reiche hierfür nicht aus.

Die Klägerin hatte von ihren Arbeitgeber vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt bekommen. Doch aus der erhofften Erholung wurde nichts. Die Frau infizierte sich mit dem SARS-CoV-2-Virus und musste sich nach einer behördlichen Anordnung vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in Quarantäne begeben. Von ihrem Arbeitgeber verlangte sie die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen.

Doch der lehnte ab.

Zu Recht, entschied das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 07.07.2021. Zwar sehe das Bundesurlaubsgesetz bei einer Arbeitsunfähigkeit die Nachgewährung von Urlaub vor. Hierfür müsse aber ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit mit einem Attest bescheinigen. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit. Eine behördliche Quarantäneanordnung reiche für die Nachgewährung des Urlaubs daher nicht aus.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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