Arbeitsgericht Aachen: Maßgeblich ist die bescheinigte Erkrankung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber wird durch eine behördliche Quarantäneanordnung nicht verdrängt. Ist der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch bei gleichzeitiger Quarantäne fort, wie das Arbeitsgericht Aachen in einem am 27.07.2021 bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 1 Ca 3196/20). Denn umgekehrt sei die während einer Quarantäne gezahlte Verdienstausfallentschädigung nicht für arbeitsunfähig Kranke gedacht.

Der Kläger hatte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt aufgesucht. Dieser stellte Arbeitsunfähigkeit fest und machte zur Sicherheit auch einen Coronatest. Den Test meldete der Arzt auch dem Gesundheitsamt, das daraufhin eine Quarantäne anordnete. Im Nachhinein erwies sich der Corona-Verdacht allerdings als negativ.

Die Arbeitgeberin hatte zunächst normale Entgeltfortzahlung gewährt. Als das Unternehmen von der Quarantäne erfuhr, zahlte es stattdessen die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Diese entspricht sechs Wochen lang dem Nettolohn, der Staat zahlt zudem auch die Sozialbeiträge.

Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und klagte. Dem gab das Arbeitsgericht Aachen nun statt. Der Mann sei wegen seiner Kopf- und Magenschmerzen arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz sei demgegenüber nachrangig. Sie sei gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke gedacht, sondern „für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige“, so das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 30.03.2021.

Dass es während einer Quarantäne für die Leistungspflicht der Arbeitgeber auf die Erkrankung ankommt, kann für die Unternehmen aber auch vorteilhaft sein. Das Arbeitsgericht Bonn hatte entschieden, dass ein Arbeitnehmer Urlaubstage nicht nachholen kann, wenn er während des ihm bewilligten Urlaubs in Quarantäne muss, ohne gleichzeitig auch arbeitsunfähig geschrieben zu sein (Urteil vom 07.07.2021, AZ: 2 Ca 504/219).

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