LAG Düsseldorf: Andernfalls sind Kündigungen unwirksam

Kündigt ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen mehreren Arbeitnehmern aus krankheitsbedingten Gründen, kann es sich um eine anzeigepflichtige Massenentlassung handeln. Wird die Anzeige bei der Arbeitsagentur dann unterlassen, ist die Kündigung unwirksam, urteilte am Freitag, 15.10.2021, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (AZ: 7 Sa 405/21).

Nach dem Kündigungsschutzgesetz liegt eine sogenannte Massenentlassung vor, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Mindestanzahl an Beschäftigten entlassen werden. Liegt die regelmäßige Beschäftigtenzahl bei über 20 und unter 60 Arbeitnehmern, müssen für das Vorliegen eine Massenentlassung sechs Arbeitnehmer entlassen werden. Bei 60 bis weniger als 500 Arbeitnehmern liegt der Grenzwert bei zehn Prozent oder mehr als 25 Arbeitnehmer. Bei mindestens 500 Arbeitnehmern müssen für das Vorliegen einer Massenentlassung mindestens 30 Arbeitnehmer gekündigt werden. Im Fall einer Massenentlassung muss der Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur die Beendigung der Arbeitsverhältnisse anzeigen.

Im konkreten Fall arbeitete der Kläger als Luftsicherheitsassistent am Düsseldorfer Flughafen. Doch im Zuge der Corona-Pandemie erhielt der Mann Ende November 2020 die Kündigung. Der Arbeitgeber begründete dies mit krankheitsbedingten Fehlzeiten. So sei der Mann 2018 an 61 Tagen, 2019 an 74 Tagen und 2020 an 45 Tagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Neben dem Kläger erhielten vom 25.11.2020 bis zum 22. Dezember 2020 insgesamt 34 Beschäftigte krankheitsbedingte Kündigungen. Eine Anzeige bei der Arbeitsagentur wegen einer Massenentlassung wurde nicht vorgenommen. Im Januar 2021 wurde dem Kläger erneut gekündigt.

Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem LAG Erfolg. Die Kündigungen seien unwirksam. Es fehle bereits an einer Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur. Diese sei auch dann erforderlich, wenn sämtliche Kündigungen der Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen erfolgte, urteilte das LAG.

Unabhängig davon könnten zwar Arbeitgeber unter bestimmten Anforderungen Arbeitnehmer wegen häufiger Kurzerkrankungen kündigen. Hierfür müsse aber eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. Auch daran fehle es. Denn die krankheitsbedingten Fehlzeiten hätten sich zum Schluss wieder verringert.

Schließlich sei der Arbeitgeber wegen der Kurzerkrankungen nicht unzumutbar wirtschaftlich belastet worden. Betriebsablaufstörungen habe es nicht gegeben.

Meine persönliche Vermutung ist außerdem, dass bestimmt keine ordnungsgemäßen BEM-Verfahren durchgeführt worden sind.

 

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