In einem Arbeitsvertrag darf im vereinbarten Arbeitslohn die Vergütung für zehn Überstunden pauschal enthalten sein. Solch eine Arbeitsvertragsklausel ist wirksam und weder überraschend noch unangemessen, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in Rostock in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 14.09.2021 klar (AZ: 2 Sa 26/21). Solch eine Klausel sei allenfalls dann unwirksam, wenn das Arbeitsentgelt dadurch sittenwidrig niedrig ist oder der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird.

Der Kläger arbeitete in einem Unternehmen im Bereich der Lohn- und Finanzbuchhaltung und erhielt hierfür ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.800,00 €. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug 40 Wochenstunden. Laut Arbeitsvertrag war mit dem Lohn auch „etwaige über die betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit im Umfang von bis zu zehn Stunden pro Monat abgegolten“.

Als der Beschäftigte feststellte, dass er faktisch immer mehr als die regelmäßig vereinbarte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden arbeitete, verlangte er schließlich für 92 im Jahr 2018 abgeleistete Überstunden eine Vergütung von insgesamt 940,00 €. Er arbeite regelmäßig nicht 40, sondern vielmehr 42 oder 43 Stunden pro Woche. Die arbeitsvertragliche Klausel zur Überstundenvergütung sei überraschend und damit unwirksam.

Doch sowohl vor dem Arbeitsgericht Stralsund als nun auch vor dem LAG hatte er mit seiner Klage keinen Erfolg. Ihm wurde lediglich eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 20,46 € für zwei Überstunden zugesprochen. Laut Arbeitsvertrag sei die Überstundenvergütung für bis zu zehn geleistete Überstunden pro Monat mit dem Gehalt abgegolten. Bei den zwei zu bezahlenden Überstunden habe der Kläger in einem Monat zwölf Überstunden geleistet.

Die Klausel sei nicht überraschend im Arbeitsvertrag aufgeführt worden. Sie sei im Vertrag unter der Überschrift „Vergütung“ aufgeführt. Es sei zudem üblich, dass Arbeitgeber anfallende Überstunden pauschal mit dem Gehalt begleichen wollen.

Die Vereinbarung sei auch ausreichend transparent. Der Kläger habe bei Vertragsschluss bereits erkennen können, was auf ihn zukommt. Insoweit liege auch keine Täuschung von Seiten des Arbeitgebers vor. Der Arbeitgeber habe zudem keine Aussage hinsichtlich der Häufigkeit von Überstunden getätigt.

Es bestehe schließlich Vertragsfreiheit. Solange die Vereinbarung gegen keine gesetzlichen Regelungen verstößt, sei sie wirksam. Unwirksam könne die Überstundenklausel sein, wenn letztlich ein sittenwidriger Lohn gezahlt werde. Dies sei in der Regel der Fall, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel der üblichen tariflichen Entlohnung entspricht.

Auch bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohnes wäre die Klausel unwirksam. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, urteilte das LAG.

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